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Im Newsletter Januar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über Gestaltungsmaßnahmen, die Unternehmer zur Minimierung der Erbschaftsteuer ergreifen können.

Im Newsletter Januar 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Systematik des neuen Rechts.

BFH, Urteile vom 27.7.2016, Aktenzeichen I R 8/15, I R 12/15

Eine Kapitalgesellschaft verfügt nur über eine betriebliche und nicht über eine private Sphäre. Aus diesem Grund sind sämtliche Vermögensgegenstände, die eine Kapitalgesellschaft anschafft, Betriebsvermögen, und sämtliche Aufwendungen, die einer Kapitalgesellschaft erwachsen, Betriebsausgaben. Trägt eine Kapitalgesellschaft allerdings Aufwendungen im privaten Interesse des Gesellschafters oder verzichtet die Gesellschaft aufgrund privater Interessen des Gesellschafters auf Erträge, wird die Vermögensminderung oder die verhinderte Vermögensmehrung gewinnwirksam – im Rahmen der gesetzlichen Fiktion der verdeckten Gewinnausschüttung – korrigiert. Im Ergebnis mindert der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft nicht und der Gesellschafter hat den nämlichen Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen – entweder im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens oder der Abgeltungsteuer – zu versteuern.

EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 685 final

EU-Kommission vom 25.10.2016, COM(2016) 683 final

Die EU-Kommission hat am 25.10.2016 mit zwei Richtlinienvorschlägen ein überarbeitetes Konzept zur Einführung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in der EU vorgestellt. Die GKKB steht als Alternativsystem neben den 28 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und ist wie folgt aufgebaut:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen vom 5.9.2016 plant der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen des nationalen sowie internationalen Steuerrechts (BT-Drs. 18/9536). Der Gesetzesentwurf wurde bereits durch eine Stellungnahme des Bundesrates überarbeitet (BR-Drs. 406/16 (Beschluss) v. 23.9.2016). Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte des überarbeiteten Gesetzesentwurfs vorgestellt:

BFH, Urteil vom 14.6.2016, Aktenzeichen IX R 22/15
BFH, Urteil vom 14.6.2016, Aktenzeichen IX R 25/14
BFH, Urteil vom 14.6.2016, Aktenzeichen IX R 15/15

Aufwendungen für die Anschaffung oder die Herstellung eines Gebäudes können nur verteilt über die Gebäudenutzungsdauer als Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, also bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird, sind als sogenannte Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Verausgabung sofort und vollständig steuerlich abzugsfähig.

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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