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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über den steuerlichen Handlungsbedarf im E-Commerce

 

Infolge der Corona-Pandemie hat sich der Stellenwert des Onlinehandels deutlich erhöht. Viele stationäre Händler haben den harten Lockdown und die staatliche Unterstützung von Digitalisierungsinvestitionen zum Anlass genommen, einen Onlineshop aufzubauen. Im digitalen Aufbruch gilt es die aktuellen Regeländerungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu beachten.

Das kleine Einmaleins der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer belastet den privaten Konsum und wird vom Unternehmer direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Im Rahmen regelmäßiger Mitteilungen – der sogenannten Umsatzsteuervoranmeldungen – hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahllast selbständig zu ermitteln und ohne weitere Aufforderung fristgerecht an die Finanzkasse abzuführen. Während die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen in reinen Inlandssachverhalten lange erprobt ist, haben KMU im grenzüberschreitenden Warenverkehr seit dem 1. Juli 2021 neue Regelungen zu beachten.

Regeländerung im E-Commerce

Bei Lieferungen an private Endverbraucher im EU-Ausland – sogenannte Fernverkäufe – stellt sich die Frage, ob die deutsche oder die ausländische Umsatzsteuer anfällt. Ab 1. Juli 2021 gilt, dass die ausländische Umsatzsteuer abzurechnen ist, wenn die Lieferungen des deutschen Unternehmers in das EU-Ausland in 2020 oder 2021 die EU-weite Lieferschwelle von netto 10.000 Euro übersteigt. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer im Ausland grundsätzlich lokal melden. Dies lässt sich in der Regel nur durch die Beauftragung eines ausländischen Steuerberaters bewerkstelligen.

One-Stop-Shop

Die lokalen Meldungen im Ausland bedeuten für KMU einen komplexen und kostspieligen Mehraufwand. Zu begrüßen ist, dass für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 anstelle der lokalen Meldungen, eine zentrale und EU-weite Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern – die sogenannte OSS-Meldung – abgegeben werden kann. Die Zusammenfassung mehrerer lokaler Behördengänge in einer Meldung (One-Stop-Shop) stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Die OSS-Meldung erfolgt elektronisch über das Onlineportal Elster und ist quartalsweise mit einer Frist von einem Monat abzugeben. Meldepflichtig sind insbesondere die Höhe der Umsätze je EU-Mitgliedsstaat. Die Vereinfachung stößt leider schnell an ihre Grenzen, sofern der Warenverkehr nicht unmittelbar aus Deutschland in das EU-Ausland gelangt. Sind beispielsweise ausländische Warenlager Teil der Lieferkette, kann neben der OSS-Meldung weiterhin die Pflicht zur Abgabe lokaler Meldungen bestehen. Aus diesem Grund wird das OSS-Verfahren die Abgabe lokaler Meldungen für Amazon FBA Händler nicht ersetzen können.

Gut zu wissen

  • Unternehmer müssen sich zur Teilnahme am OSS-Verfahren registrieren. Die erste Meldung kann frühestens für das auf die Registrierung folgende Quartal abgegeben werden.
  • Die OSS-Meldung ist keine Pflicht. Wird die EU-weite Lieferschwelle aber überschritten, sind lokale Meldungen abzugeben.

Unbenannte commerce

Der Mittelstand 01/2022

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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