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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über den steuerfreien Sachbezug.

 

Steuerfreier Sachbezug – Ende einer Erfolgsgeschichte

Die Zuwendung steuerfreier Sachbezüge bis zur Freigrenze von 44 Euro pro Monat hat sich weiterentwickelt – leider zum Nachteil der Arbeitnehmer. Was geht noch, und was geht nicht mehr? Früher war alles besser. Das gilt jedenfalls für die Zuwendung steuerfreier Sachbezüge an Arbeitnehmer im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro. Bis Ende 2019 konnten Arbeitgeber die Ausnutzung der Freigrenze zugunsten ihrer Arbeitnehmer flexibel gestalten. So war es zum Beispiel möglich, dem Arbeitnehmer für die Anschaffung einer Sache oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung eine zweckgebundene Geldleistung zuzuwenden oder die Kosten nachträglich zu erstatten. Auch der zukünftige Lohnverzicht zugunsten eines Sachbezugs wurde steuerlich anerkannt. Die beliebte Steuerbegünstigung hatte gerade wegen ihrer flexiblen Handhabe über die Jahrzehnte einen festen Platz in den Entlohnungssystemen mittelständischer Unternehmen.

Nur noch Gutscheine und Geldkarten

Diese Erfolgsgeschichte findet nun ein jähes Ende – und das zum Nachteil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder sonstige Geldsurrogate können keine Sachbezüge mehr begründen. Lediglich die Zuwendung von Gutscheinen und Geldkarten kann unter engen Voraussetzungen weiterhin einen Sachbezug darstellen. Stark vereinfacht ausgedrückt darf es sich nur noch um Gutscheine oder Geldkarten handeln, die keine Guthabenauszahlung erlauben und sich nur auf regional abgegrenzte Märkte, auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder ein begrenztes Waren- oder Dienstleistungssortiment beziehen. Hierzu zählen insbesondere Gutscheine oder Geldkarten für einen regionalen Geschäftsverbund oder überregionale Ladenketten mit einheitlichem Marktauftritt. Neben der City- oder Beautycard können also auch Gutscheine für Shopping-Center, Tankstellen- oder Fitnessstudioketten sowie Car-Sharing- und Streaming-Dienstleister der Steuerfreigrenze von aktuell 44 Euro pro Monat zugeführt werden. Auch Gutscheine für die eigene Produktpalette des Arbeitgebers sind erlaubt. Ein weiterer Nachteil im Vergleich zur früheren Rechtslage ist, dass ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung zu Gunsten steuerbefreiter Sachbezüge nicht weiter anerkannt wird. Vielmehr muss der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, damit die Steuerbefreiung in Frage kommt. Der Gesetzgeber hat die beliebte Möglichkeit der Zuwendung steuerfreier Sachbezüge an Arbeitnehmer stark beschnitten und verkompliziert. Dies ganz ohne Not und vor allem zu Lasten des Mittelstands, der im Wettbewerb um gut ausgebildete Arbeitsplätze gerade durch das Angebot steuerbegünstigter Lohnersatzleistungen gegenüber Großunternehmen und Konzernen punkten konnte. Es bedarf einer Kehrtwende, um die unklare und streitanfällige Rechtslage zu beseitigen

Gut zu wissen  

  • Der Gesetzgeber gewährt eine Schonfrist: Bis zum 31.12.2021 werden noch sämtliche Waren- und Dienstleistungsgutscheine als Sachbezug anerkannt
  • Auch Gutscheine für Onlineverkaufsportale, die lediglich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auftreten (Stichwort Marketplace), stellen dann keinen Sachbezug mehr dar
  • Ab 2022 wird die Steuerfreigrenze auf 50 Euro pro Monat angehoben

 

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Magazin 03 2021 Steuerfreier Sachbezug Ende einer Erfolgsgeschichte

Der Mittelstand 3/2021

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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