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Im Newsletter Juli 2021 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Vereinfachung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Immer mehr Privatpersonen nutzen Photovoltaikanlagen und speisen hierüber Strom in das Netz ein. Was muss dabei steuerrechtlich beachtet werden?

Die Einnahmen aus der Stromeinspeisung sowie der geldwerte Vorteil aus der Stromeigenverwendung unterliegen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Die Kosten für den Erwerb und die Installation der Anlage können dabei im Rahmen der über die Nutzungsdauer verteilten Abschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Angesichts stetig sinkender Einspeisevergütungen fallen die ertragsteuerlichen Auswirkungen bei den allermeisten privaten Photovoltaikbetreibern kaum ins Gewicht. Zumeist stehen sie zu den Aufwendungen, die mit der Gewinnermittlung und Steuererklärungserstellung einhergehen, in keinem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Vereinfachungsregelung

Erfreulicherweise hat auch die Finanzverwaltung diesen Missstand erkannt und eine Vereinfachungsregelung beschlossen. Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken angebracht sind, können bei ihrem Finanzamt formfrei – also per einfachem Brief oder E-Mail – beantragen, dass die Anlage ertragsteuerlich nicht weiter in Erscheinung treten soll. Der Antrag wirkt nicht nur für die Gegenwart und Zukunft, sondern auch für alle noch änderbaren Vorjahre.

Steuerpflichtige haben zu prüfen, ob die Antragstellung zu einem nachträglichen Verlustwegfall und mithin einer – ggf. verzinslichen – Steuernachzahlung führt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antrag keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Insoweit bedarf es keiner Vorsteuerkorrektur und es sind weiterhin Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

 

Newsletter 07 21 Vereinfachung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Link Newsletter Juli 2021

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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