Im Newsletter Juni 2021 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Corona-Überbrückungshilfe III.
Die Überbrückungshilfe III wurde weiter ausgebaut – was hat sich verändert? Lesen Sie hier mehr zu den förderungsfähigen Fixkosten und zum Eigenkapitalzuschuss.
Im Rahmen der dritten Phase der Corona-Überbrückungshilfe können Unternehmen in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch förderungsfähige Fixkosten erstattet bekommen. Neuerdings sind auch Start-Ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.
Förderungsfähige Fixkosten
Zur Bestimmung des maßgeblichen Umsatzeinbruchs werden die Umsätze des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 mit dem Umsatz des korrespondierenden Monats aus 2019 verglichen. Beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent, werden neuerdings 100 Prozent und nicht mehr nur 90 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten erstattet. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent bzw. 30 Prozent und weniger als 50 Prozent bleibt es bei der Erstattung von 60 Prozent bzw. 40 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten.
Eigenkapitalzuschuss
Die Überbrückungshilfe umfasst neben der Fixkostenerstattung nunmehr auch einen Eigenkapitalzuschuss. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, in wie vielen Monaten des Förderzeitraums der Umsatzeinbruch 50 Prozent oder mehr betragen hat. In einem zweiten Schritt ist für die entsprechenden Monate die monatliche Fixkostenerstattung vor Einbeziehung der Personalaufwendungen, Umbaumaßnahmen, Digitalisierungsinvestitionen, Marketingkosten und Ausgaben für Hygienemaßnahmen zu bestimmen (modifizierte Fixkostenerstattung). In einem dritten Schritt ist der konkrete Eigenkapitalzuschuss zu berechnen. Dieser beträgt 25 Prozent der modifizierten Fixkostenerstattung für den dritten Monat, 35 Prozent für den vierten und 40 Prozent für den fünften und jeden weiteren Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent.
Beispiel
Einzelunternehmer X hat weder November- noch Dezemberhilfe in Anspruch genommen und ist für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt. Für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 beträgt der monatliche Umsatzrückgang jeweils mehr als 50 Prozent. Im Februar und März weniger und im Zeitraum April bis Juni 2021 wieder mehr als 50 Prozent. Die Fixkostenerstattung für Januar beträgt 12.000 Euro und für April bis Juni jeweils 15.000 Euro. In der Fixkostenerstattung sind in jedem Monat 2.000 Euro für Personalaufwendungen sowie Umbau- und Hygienemaßnahmen enthalten, sodass sich die – nur für die Berechnung des Eigenkapitalzuschusses relevante – modifizierte Fixkostenerstattung für Januar auf 10.000 Euro und für April bis Juni auf jeweils 13.000 Euro beläuft.
Im Januar hat X den dritten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten. Somit wird X zusätzlich zur Fixkostenerstattung für Januar von 12.000 Euro ein Eigenkapitalzuschuss von 25 Prozent der modifizierten Fixkostenerstattung, also 2.500 Euro, ausbezahlt. Im April hat X den vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindesten 50 Prozent erlitten. Er erhält – zusätzlich zur Fixkostenerstattung für April von 15.000 Euro – einen Eigenkapitalzuschuss von 35 Prozent der modifizierten Fixkostenerstattung, also 4.550 Euro. Im Mai und Juni erleidet X den fünften und sechsten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent. Er erhält – zusätzlich zur Fixkostenerstattung für Mai und Juni von jeweils 15.000 Euro – einen Eigenkapitalzuschuss von jeweils 40 Prozent der modifizierten Fixkostenerstattung, also 5.200 Euro je Monat.