Zum 30. Juni endet die Überbrückungshilfe III. Bis dahin können kleine und mittlere Unternehmen darüber auch Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen finanzieren. Wie genau diese Förderung funktioniert und worauf man achten sollte, erklärt Steuerberater Sebastian Krauß.
Zuschuss für Digitalisierungsmaßnahmen bei der Überbrückungshilfe
Wir klären nachfolgend, wie das aktuelle Corona-Hilfsprogramm – die Überbrückungshilfe III – funktioniert und was es mit der Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen auf sich hat.
1. Wer bekommt Überbrückungshilfe III?
Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung ist, dass der Umsatz in einem oder mehreren Monaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 um mindestens 30 % im Verhältnis zu dem jeweiligen Zeitraum in 2019 zurückgegangen ist.
Anträge zur Überbrückungshilfe 3 können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden. (Stand 5. Mai 2021)
2. Wie hoch ist die Förderung der Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe 3 richtet sich nach dem Umsatzrückgang des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum jeweiligen Monat aus 2019. Übersteigt der monatliche Umsatzeinbruch 70 Prozent werden bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten erstattet.
Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent und bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent immerhin noch 40 Prozent erstattet.
Als förderungsfähige Fixkosten gelten bestimmte vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Hierzu zählen unter anderem:
- betriebliche Miet- und Zinskosten,
- Versicherungsbeiträge,
- aber auch 50% der Abschreibungen des Anlagevermögens,
- Marketing- und Werbekosten
- sowie Digitalisierungsinvestitionen.
3. Welche Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen werden gefördert?
Digitalisierungsinvestitionen von einmalig bis zu 20.000 Euro gelten als förderungsfähige Fixkosten und werden somit entsprechend der zuvor skizzierten Berechnungssystematik erstattet. Die Investitionen müssen dabei zwischen März 2020 und Juni 2021 erfolgen. Einer Schlussrechnung des Dienstleisters bedarf es zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht. Allerdings müssen die Arbeiten schon begonnen worden sein und eine Zwischenrechnung vorliegen.
Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen können sehr vielfältig sein. Das für die Überbrückungshilfe III zuständige BMWi listet exemplarisch die folgenden Digitalisierungsmaßnahmen auf:
- Kosten für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops,
- Eintrittskosten bei großen Plattformen,
- Lizenzen für Videokonferenzsysteme,
- erstmalige SEO-Maßnahmen,
- den Ausbau der Website,
- Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten,
- Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen sowie Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.
Die Kosten, die außerhalb des Förderzeitraums, also zwischen März und Oktober 2020 angefallen sind, können dem Förderzeitraum frei zugeordnet werden. Hier sollten Sie die Zuordnung zu einem Monat mit möglichst hohem Umsatzeinbruch und mithin maximaler Erstattung wählen. Die Kosten die im Förderzeitraum anfallen, also zwischen November 2020 und Juni 2021, sind dem jeweiligen Monat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind.
Die Kostenerstattung richtet sich nach der Höhe des monatliche Umsatzeinbruchs. Förderbare Fixkosten sollten unter Beachtung der geltenden Programmregelungen dem Monat zugeordnet werden, in dem der höchste Fördersatz verfügbar ist.
4. Fördert die Überbrückungshilfe III auch Investitionen in IT-Hardware?
Ja, auch Kosten für die Anschaffung von IT-Hardware sind im Rahmen des Höchstbetrags von 20.000 Euro förderungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Hardware zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung, die für die Überbrückungshilfe III bis zum 30.6.2022 anzufertigen ist, das Unternehmen noch nicht verlassen hat. Ansonsten ist die Förderung (anteilig) zurückzuzahlen.
5. Wie läuft das Antrags- und Auszahlungsverfahren der Überbrückungshilfe?
Anträge auf Überbrückungshilfe III sind durch einen prüfenden Dritten – in der Regel Ihren Steuerberater – bis spätestens 31. August 2021 zu stellen. Im Antragsverfahren muss teilweise mit Schätzwerten gearbeitet werden, die im Rahmen der bis zum 30. Juni 2021 zu erstellenden Schlussabrechnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren sind. Insoweit kann sich auf Basis der Schlussabrechnung sowohl eine Rückzahlung als auch ein zusätzlicher Förderanspruch ergeben.
Die mit der Antragstellung und Schlussabrechnung in Zusammenhang stehenden Beratungskosten gelten übrigens auch als förderungsfähige Fixkosten und werden mit erstattet. Die Auszahlung erfolgt zunächst auf Basis einer Abschlagszahlung. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag näher geprüft und bewilligt hat, erfolgt die Restauszahlung.
Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe?
Fazit: Die Überbrückungshilfe III verschafft vielen kleinen und mittleren Unternehmen Luft zum Atmen. Allerdings fallen insbesondere kleine Unternehmen und Soloselbständige, die nur geringe Fixkosten haben, durch das Förderraster. Hier kann ein Antrag auf Neustarthilfe die bessere Alternative darstellen. Der attraktive Zuschuss für Digitalisierungsinvestitionen ist nur bei der Überbrückungshilfe möglich. Stimmt das Timing zwischen Hilfsantrag und Investitionsauftrag kann die Investition sogar unmittelbar durch die Abschlagszahlungen finanziert werden.