In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die dritte Runde der Coronahilfen.
Aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen
Die Verlängerung des Lockdowns zu Beginn des Jahres bringt viele Mittelständler an den Rand der wirtschaftlichen Existenz. Die dritte Phase der Überbrückunghilfe sowie die Neustarthilfe sollen die finanziellen Engpässe abmildern.
Wer kann die Hilfen beantragen?
Für die Überbrückungshilfe sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige antragsberechtigt, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, also mindestens 51% ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielen. Der Zuschuss kann für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 bezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im Fördermonatmonat im Vergleich zum jewiligen Monat des Jahres 2019 um mindestens 30% zurückgegangen ist. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro können den durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 als Referenzumsatz heranziehen. Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten – regelmäßig den Steuerberater – über das Onlineportal des BMWi. Soloselbständige, die ihre im Haupterwerb ausgeübte Tätigkeit vor Mai 2020 aufgenommen haben und durch das Raster der Überbrückungshilfe fallen, können stattdessen die Neustarthilfe beantragen. Der Antrag zur Neustarthilfe erfolgt ebenfalls über das Onlineportal des BMWi, kann aber durch den Unternehmer selbst gestellt werden.
Was wird erstattet?
Im Falle der Überbrückungshilfe erfolgt die Förderung in Form einer vom Umsatzeinbruch abhängigen Erstattung von im Förderzeitraum fälligen Fixkosten. Erstattungsfähig sind beispielsweise Mietkosten, Zinsaufwendungen, Buchführungs- und Marketingkosten sowie die Kosten der Antragstellung. Neu ist, dass auch 50 Prozent der Abschreibungen für Anlagevermögen sowie Digitalisierungsinvestitionen förderungsfähig sind. Personalkosten sind in Höhe von 20 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten erstattbar. Übersteigt der monatliche Umsatzeinbruch 70 Prozent werden 90 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten erstattet. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent und bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent immerhin noch 40 Prozent erstattet. Beträgt der monatliche Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent besteht keine Antragsberechtigung und mithin auch keine Aussicht auf eine Erstattung. Bei der Neustarthilfe können Soloselbständige 25 Prozent des Jahresumsatz 2019, maximal aber 7.500 Euro, für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten. Sie dürfen die volle Hilfe behalten, wenn der Umsatz im Zeitraum Januar bis Juni 2021 mindestens 60 Prozent hinter dem Halbjahresumsatz 2019 zurückbleibt. Die Endabrechnung hat der Soloselbständige durch Selbstprüfung bis Ende 2021 einzureichen.
Gut zu wissen
- Die Monate November und Dezember 2020 können nur dann bei der Überbrückungshilfe berücksichtigt werden, wenn nicht bereits November- und Dezemberhilfe bezogen wurde.
- Bei der Neustarthilfe werden auch Nebeneinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in die Berechnung einbezogen.
- Während die Überbrückungshilfe als Fixkostenerstattung ausgestaltet ist, soll die Neustarthilfe die wirtschaftliche Existenz von Soloselbständigen sichern. An ihre Verwendung sind keine Vorgaben geknüpft.