In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die aktuellen Corona-Hilfsmaßmahmen.
Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen zum Jahresbeginn
Der Mittelstand macht regen Gebrauch von den Corona-Hilfsmaßnahmen. Auch 2021 wird weiter kräftig gefördert. Die aktuellen Regelungen zum Jahresanfang haben wir für Sie zusammengefasst.
Homeoffice-Pauschale
Viele Arbeitnehmer mussten in den letzten Monaten aus infektionsschutzgründen von zuhause aus arbeiten. Da die Anforderungen an das häusliche Arbeitszimmer streng sind, können nur die Wenigsten Ihre Aufwendungen steuerlich absetzen. Dies soll sich nun zumindest für die Steuerjahre 2020 und 2021 ändern. Diejenigen Arbeitnehmer, deren häuslicher Arbeitsplatz gerade nicht als Arbeitszimmer anzuerkennen ist, können einen pauschalen Betrag von fünf Euro pro Kalendertag, an dem sie von zuhause aus gearbeitet haben, absetzen. Dabei ist die Homeoffice-Pauschale auf 120 Tage – und mithin 600 Euro pro Jahr – begrenzt. Schade ist, dass sich die Neuregelung nur auswirkt, wenn die Pauschale zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von tausend Euro pro Jahr übersteigt.
Überbrückungshilfe 3. Phase
Die Überbrückungshilfe geht in die dritte Phase. Bis zum 30. Juni 2021 können Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler eine anteilige Erstattung betrieblicher Fixkosten in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat geltend machen. Neu ist, dass auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen von bis zu 20.000 Euro und bis zu 50 Prozent der Abschreibungen gefördert werden. Ferner werden die branchenspezifischen Sonderregelungen für das Kultur-, Veranstaltungs- und Reisegewerbe ausgeweitet.
Neustarthilfe
Soloselbständige, die ihr Einkommen zu mehr als der Hälfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht von der Überbrückungshilfe profitieren, können eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Vorjahresumsatzes, maximal aber 5.000 Euro, beantragen. Sie wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der Umsatz des Antragstellers im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist. Bei der Prognoserechnung ist Vorsicht geboten, da die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen ist, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang geringer ausfällt als noch bei der Antragstellung erwartet. Die Überprüfung führt der Antragsteller nach Ende des Förderzeitraums selbständig durch. Eine eventuelle Rückzahlung hat er sodann ohne weitere Aufforderung zu leisten.
Corona-Sonderprämie
Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern bis zu 1.500 Euro als Corona-Sonderprämie steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen sofern die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung wurde nun um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Es bleibt allerdings dabei, dass der Höchstbetrag im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 nur einmal ausgeschöpft und nicht etwa doppelt ausbezahlt werden kann.
Gut zu wissen
- Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich nur aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch zusätzliche Werbungkosten überschritten wird.
- Die Überbrückungshilfe wird verlängert und ausgeweitet.
- Soloselbständige, die bei der Überbrückungshilfe leer ausgehen, profitieren von der Neustarthilfe.