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Im Newsletter Februar 2021 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt darüber was Empfänger der Überbrückungshilfe II beachten müssen.

 

Was Empfänger der Überbrückungshilfe II beachten müssen

Die Überbrückungshilfe wurde verlängert. Lesen Sie hier, was für Änderungen es gibt und was Unternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler beachten müssen.

Verlängerung der Überbrückungshilfe

Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe 2. Phase wurde bis Ende März 2021 verlängert. Anträge können über das Online-Portal des BMWi durch einen prüfenden Dritten – regelmäßig einen Steuerberater – gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Unternehmer, Freiberufler und Soloselbständige in den Monaten April bis August 2020 mindestens 50 Prozent oder, im Durchschnitt aller Monate, mindestens 30 Prozent weniger umgesetzt haben als im korrespondierenden Vorjahreszeitraum. Der Auszahlungsbetrag hängt sodann vom Umsatzrückgang der Monate September bis Dezember 2020 zum Vorjahr sowie von der Höhe der förderungsfähigen Fixkosten ab.

Im Dezember wurden die Verfahrensvoraussetzungen mit Verweis auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nachträglich konkretisiert. Demnach dürfen Kleinst- und Kleinunternehmen die Überbrückungshilfe 2. Phase nur dann in voller Höhe behalten, wenn die Zuschüsse 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen. Als ungedeckte Fixkosten gelten die monatlichen Verluste, die ein Unternehmen in den Monaten September bis Dezember 2020 ausweist. Wahlweise können auch Verluste aus den Monaten März bis August 2020 in die Berechnung miteinbezogen werden, sofern der Umsatzrückgang zum Vorjahresmonat mindestens 30 Prozent betragen hat. Bereits erhaltene Hilfen (z.B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe 1. Phase) sind als Einnahmen zu berücksichtigen. Die Berechnung soll für bilanzierende Unternehmen auf Basis einer monatlichen Gewinn- und Verlustrechnung und in allen anderen Fällen auf Basis einer monatlichen Einnahmenüberschussrechnung erfolgen. Auch eine nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) soll ausreichend sein.

Die Beschränkung der Überbrückungshilfe 2. Phase auf die ungedeckten Fixkosten hat sowohl in der Wirtschaft als auch bei den Steuerberatern für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Die Kritik lautet, dass die Regelung erst deutlich nach Beginn des Antragsverfahrens kommuniziert wurde. Positiv dagegen ist, dass die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten weder für die Überbrückungshilfe 3. Phase noch für die November- oder Dezemberhilfe Anwendung finden soll, sofern die Summe der Zuschüsse eine Million Euro nicht übersteigt.

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Newsletter 02 21 Was Empfänger der Überbrückungshilfe II beachten müssen

 

Link Newsletter BVMW Februar 2021

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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