Im Newsletter Januar 2021 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Alles was Recht ist darüber was bei der Rückmeldung zur Soforthilfe zu beachten ist.
Rückmeldung zur Soforthilfe
Ende November hat NRW begonnen, die rund 430.000 Soforthilfeempfänger per E-Mail über die Modalitäten des Rückmeldeverfahrens zu informieren. Da die Soforthilfe Ländersache ist, können sich die Rückmeldeverfahren von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Nachfolgend wird das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe näher beleuchtet.
Ab März 2020 konnten Unternehmen Anträge auf Soforthilfe für einen Förderzeitraum von drei Monaten stellen, deren Auszahlung die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Abmilderung erwerbsmäßiger Liquiditätsengpässe im Zuge der Infektionsschutzmaßnahmen bezweckte. Das Rückmeldeverfahren soll nun Klarheit bringen, ob und in welcher Höhe ein Liquiditätsengpass des jeweiligen geförderten Unternehmens vorlag.
In einem ersten Schritt ist der für die Berechnung maßgebliche dreimonatige Förderzeitraum festzulegen, der grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung begonnen hat. Alternativ zur taggenauen Abrechnung kann entweder auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung oder des Folgemonats als Beginn des Förderzeitraums abgestellt werden. Erfolgte die Antragstellung also beispielsweise am 29. März, ist Förderzeitraum entweder 29. März bis 28. Juni, 1. März bis 31. Mai oder 1. April bis 30. Juni 2020.
In einem zweiten Schritt sind die erwerbsmäßigen Ein- und Ausgaben des Förderzeitraums zu bestimmen. Die Personalausgaben abzüglich Kurzarbeitergeld sind dabei noch auf der Einnahmenebene in Abzug zu bringen und können die Summe der Einnahmen auf bis zu null Euro, nicht aber auf einen negativen Betrag, reduzieren. Von den Einnahmen sind sodann die erwerbsmäßigen Sach- und finanzausgaben im Förderzeitraum abzuziehen. Grundsätzlich sind die Ein- und Ausgaben – im Sinne einer liquiditätsorientierten Betrachtung – zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs und -ausgangs zu berücksichtigen. Alternativ kann der Unternehmer eine leistungsorientierte Zuordnung vornehmen. Insoweit sind nicht die Einnahmen und Ausgaben, sondern die zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen des Förderzeitraums in die Berechnung einzubeziehen. Dies eignet sich vor allem für bilanzierende Unternehmen. Unabhängig davon, ob sich der Unternehmer für die liquiditäts- oder leistungsorientierte Betrachtung entscheidet, können Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften, einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn von pauschal 2.000 Euro ansetzen. Ein Liquiditätsengpass liegt nur vor, wenn die Ausgaben des Unternehmens die Einnahmen bzw. die zahlungswirksamen Aufwendungen die Erträge übersteigen. Fällt der Liquiditätsengpass höher aus als die erhaltene Soforthilfe besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Fällt er niedriger aus ist die Differenz zur erhaltenen Soforthilfe zurückzuzahlen.
Das entsprechende Rückmeldeformular kann online basiert ohne Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten übermittelt werden. Diejenigen Soforthilfeempfänger, die sich nicht bereits schon freiwillig im Dezember 2020 zurückgemeldet haben, werden durch gesonderte Anschreiben im Frühjahr 2021 zur Rückmeldung aufgefordert. Die Rückzahlung hat sodann ohne weitere Aufforderung auf Basis der selbst erstellten Liquiditätsberechnung zu erfolgen. Erfolgt die Rückzahlung erst in 2021 hängt es von der Gewinnermittlungsart ab, ob sich die Rückzahlung noch in 2020 (Bilanzierung) oder erst in 2021 (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) steuermindernd auswirkt.
Link Newsletter BVMW Januar 2021