In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die Überbrückungshilfe.
Die allermeisten KMU haben in der Corona-Pandemie mit rückläufigen Einnahmen zu kämpfen, während die Ausgaben weiterlaufen. Der Bund hat die existenzbedrohliche Lage für mittelständische Unternehmen früh erkannt und mit der Soforthilfe gegengesteuert. Die unbestimmten Aus- und Rückzahlungsbedingungen haben allerdings für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Mit der Anschlussunterstützung, der sogenannten Überbrückungshilfe, soll alles besser werden.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten Unternehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden und im Inland sitzen, einen Teil ihrer Fixkosten erstattet. Auch Soloselbständige und Freiberufler, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausführen, profitieren. Während die erste Phase der Überbrückungshilfe am 9. Oktober 2020 endete, läuft die zweite Phase noch bis Ende Dezember 2020. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten des Zeitraums April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent oder im Durchschnitt des vorgenannten Zeitraums um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr eingebrochen ist.
Höhe der Überbrückungshilfe
Die Höhe des Auszahlungsbetrags richtet sich nach dem prozentualen monatlichen Umsatzrückgang im Zeitraum September bis Dezember. Damit überhaupt eine Unterstützung gewährt wird, muss der jeweilige Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Ist dies der Fall, werden mindestens 40 Prozent der Fixkosten erstattet. Beträgt der Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent und bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent sogar 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Allerdings darf die monatliche Hilfe 50.000 Euro nicht übersteigen. Im Extremfall winkt also eine staatliche Unterstützung von bis zu 200.000 Euro, die allerdings nur von den allerwenigsten Mittelständlern voll ausgeschöpft werden wird. Zu den erstattungsfähigen Fixkosten gehört beispielsweise die Miete samt Nebenkosten, Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen für Anlagevermögen sowie ein pauschalierter Teil der Personalkosten.
Antragsverfahren
Der Antrag ist durch einen prüfenden Dritten – in der Regel ihren Steuerberater – auf Basis der Daten des betrieblichen Rechnungswesens über eine Online-Plattform zu stellen. Da im Antragsverfahren vielfach mit Schätzwerten gearbeitet wird, ist die Abgabe einer Schlussabrechnung bis Ende 2021 obligatorisch. Die Schlussabrechnung kann eine Rückzahlungsverpflichtung begründen, wenn im Antrag geschätzte Angaben gemacht wurden, die sich später als unrichtig herausstellen. Die Rückzahlung ist allerdings auf die Differenz zwischen der Auszahlung laut Antrag und einem gedachten Auszahlungsbetrag, der sich auf Basis der Schlussabrechnung ergäbe, beschränkt. Vorteilhaft für den Antragsteller ist, dass im Unterschied zur ersten Phase der Überbrückungshilfe, auch eine nachträgliche Mehrauszahlung auf Basis der Schlussabrechnung möglich sein soll.
Gut zu wissen
- KMU sollten frühzeitig prüfen, ob die Überbrückungshilfe für sie in Frage kommt. Stand jetzt endet die Antragsfrist am Jahresende.
- Die bis Ende 2021 einzureichende Schlussabrechnung kann zu einer Rückzahlung führen. Dem Vernehmen nach soll auch eine nachträgliche Mehrauszahlung möglich sein.
- Die erhaltene Überbrückungshilfe ist zu versteuern.
Link Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 6|2020