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Im Newsletter November 2020 des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH im Bereich Service darüber welche Steuerregelungen es zum Kurzarbeitergeld gibt.

 

Welche Steuerregelungen gibt es zum Kurzarbeitergeld?

In der Corona-Pandemie haben viele Mittelständler Kurzarbeit angemeldet und Kurzarbeitergeld beantragt. Das Kug ist auf Ebene des empfangenden Arbeitnehmers steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer sollten aber folgende Besonderheiten beachten.

 

Progressionsvorbehalt

Das Kug ist für Arbeitnehmer, die in 2020 mehr als 410 Euro Kug bezogen, nur vordergründig einkommensteuerfrei, da es den auf das restliche Einkommen anzuwendenden Steuersatz erhöht. Vereinfacht gesagt hat der Arbeitnehmer auf sein Einkommen ohne Einbeziehung des Kug, den Einkommensteuersatz anzuwenden, der auf sein Einkommen unter Einbeziehung des Kug anfallen würde. Im Ergebnis steigt die auf die regulären Einkünfte entfallende Steuerbelastung des Arbeitnehmers. Die Mehrsteuerbelastung wird dabei nicht etwa im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Vielmehr müssen Arbeitnehmer mit einer Steuernachzahlung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids 2020 rechnen. 

Beispiel:

Arbeitnehmer X erhält in 2020 ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.000 Euro. Für die Monate März bis Mai war er zu 100% in Kurzarbeit und hat monatlich 2.400 Euro Kug bezogen. Laut seiner Lohnabrechnung wurde X in 2020 8.250 Euro Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgezogen. Da X in 2020 mehr als 410 Euro Kug erhalten hat, ist er verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer erhöht sich die Abgabenschuld des X aufgrund des Progressionsvorbehalts auf 9.300 Euro. Mithin muss X 1.050 Euro innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Steuerbescheids nachzahlen. 

 

Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 

Der Arbeitnehmer, der in 2020 mehr als 410 Euro Kug bezogen hat, ist verpflichtet für 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Die Erklärung ist spätestens bis zum 2.8.2021 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2.2022. Die Angaben zu den Einkünften aus der Angestelltentätigkeit, die der Jahreslohnsteuerbescheinigung entnommen werden können, sind in Anlage N einzutragen. In Zeile 28  der Anlage N (Stand: August 2019) ist auch das Kug zu erklären. Die Bundesfinanzverwaltung stellt die Anlage N sowie weitere interaktive Formulare zur Einkommensteuererklärung zum Download auf der Internetseite https://www.formulare-bfinv.de/ zur Verfügung.

 

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Link Newsletter BVMW November 2020

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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