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Im Newsletter Oktober 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen für Kinder.

 

Unterhaltszahlungen an Kinder steuerlich absetzen

Eltern können die für ihre Kinder gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in ihrer eigenen Steuererklärung abziehen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer Berufsausbildung befinden. Gelten die Eltern als Versicherungsnehmer für das versicherte Kind, sind die Beiträge ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und selber Versicherungsnehmer sind, können Eltern die übernommenen Versicherungsbeiträge zusammen mit anderen Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung des Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der absetzbare Höchstbetrag für Unterhalts- und Berufsausbildungskosten beläuft sich auf 9.408 Euro und ist um die für das Kind geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erhöhen. Zu beachten ist, dass Einkünfte der Kinder, soweit diese den Freibetrag von 624 Euro übersteigen, gegenzurechnen sind.

Beispiel:

In 2020 unterstützen die Eltern ihre 27-jährige Tochter, die noch zuhause lebt, durch die Gewährung kostenloser Unterkunft und Verpflegung. Die Eltern übernehmen auch die Versicherungsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung von jährlich 6.500 Euro. Die Tochter sucht zum Abschluss ihres Masterstudiengangs an 180 Tagen im Jahr eine 50 Kilometer entfernte Universität auf. Die Semestergebühren von 1.500 Euro pro Jahr zahlt sie selber. Ferner ist die Tochter als studentische Aushilfskraft tätig und erzielt hieraus ein Einkommen von 11.000 Euro im Jahr.

Da die Tochter noch zuhause lebt ist ohne weitere Nachweise davon auszugehen, dass die von den Eltern übernommenen Unterhaltskosten mindestens den Höchstbetrag von 9.408 Euro erreichen. Der Betrag erhöht sich um die Versicherungsbeiträge von 6.500 Euro und mindert sich um die eigenen Einkünfte der Tochter. Diese betragen nach Abzug der Fahrtkosten, der Semestergebühren und des Freibetrags noch 6.176 Euro. Unter dem Strich können die Eltern also 9.732 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.

Unterhaltsaufwendungen für Kinder sollten bei der Steuererklärung nicht unter den Tisch fallen. Für Kinder, die noch zuhause wohnen, gilt die Erleichterung, dass der gesetzliche Höchstbetrag auch ohne weitere Nachweise angesetzt werden kann. Kosten und Zahlungen für den Unterhalt von Kindern mit eigener Wohnung sind aus Nachweisgründen detailliert zu dokumentieren.

 

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concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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