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Im Newsletter August 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die 1. Phase der Überbrückungshilfe zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Pandemie.


Überbrückungshilfe

Der Gesetzgeber hat mit der Überbrückungshilfe ein neues Hilfspaket für kleine und mittlere Unternehmen geschnürt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60% im Vergleich zu April und Mai 2019 verzeichnet haben. Für Unternehmen, die erst nach dem 1. April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe erhält das Unternehmen Zuschüsse für die Finanzierung der in den Monaten Juni, Juli und August anfallenden Fixkosten. Dabei ist zu beachten, dass

  • die Überbrückungshilfe steuerpflichtig ist,
  • nur bestimmte Fixkosten förderungsfähig sind und
  • die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe von der Mitarbeiterzahl und der Umsatzentwicklung der Monate Juni, Juli und August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten abhängt.

Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu erfolgen, wobei die damit zusammenhängenden Beratungskosten als förderungsfähige Fixkosten gelten. Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 bei der bundeslandspezifischen Bewilligungsstelle einzureichen. Die Antrags- und Auszahlungsvoraussetzungen sind der Bewilligungsstelle im Rahmen einer Abschlussrechnung, die bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben ist, nachzuweisen.

Neben der Überbrückungshilfe aus Bundesmitteln sind bundeslandspezifische Zuschüsse verfügbar. In NRW können Unternehmer beispielsweise bis zu 3.000 Euro zusätzlich erhalten. Hervorzuheben ist, dass die Überbrückungshilfe Plus nicht zur Finanzierung von Betriebsausgaben, sondern von Ausgaben der privaten Lebensführung verwendet werden kann. Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu erfolgen.

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concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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