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Im Newsletter April 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerlichen Handlungsoptionen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus.

 

Das Corona-Virus hat den deutschen Mittelstand fest im Griff. Um die wirtschaftliche Belastung für KMU zu reduzieren haben von der Krise betroffene Unternehmer folgende Handlungsoptionen:

  • Beantragung von Kurzarbeitergeld (Kug) bei der Bundesagentur für Arbeit durch die Abgabe der Anzeige über Arbeitsausfall im Monat des ersten Arbeitsausfalls sowie des Antrags auf Kug innerhalb von drei Monaten. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitnehmer der Kurzarbeit entweder im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Abrede zugestimmt hat. Das Kug wird zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Neuerdings haben auch Leiharbeiter Anspruch auf Kug und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das Kug entfallen, werden vollständig erstattet. Das Kug unterliegt zwar nicht der Steuer oder der Sozialversicherung, wohl aber dem Progressionsvorbehalt beim Arbeitnehmer. Insoweit erhöht es den auf das restliche Einkommen anwendbaren Steuersatz. Sofern das Kug auf das Jahr gesehen 410 Euro übersteigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierfür hat er – in Bezug auf das Steuerjahr 2020 – bis zum 31.7.2021 bzw., wenn er steuerlich vertreten ist, bis 28.2.2022 Zeit. Das neben dem Kug regulär geschuldete Gehalt unterliegt wie gehabt der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
  • Antrag auf zinslose Stundung für offene Steuerschulden.
  • Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  • Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuer.

Ferner wird bei Privatpersonen oder Unternehmen, die direkt vom Corona-Virus betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) und auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet. Verspätungszuschläge können weiter anfallen, allerdings sind die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Fristverlängerung stattzugeben.

Arbeitgeber müssen die behördlichen Anordnungen befolgen und geeignete betriebsinterne Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer treffen. Hierzu gehört insbesondere, die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie des Abstandsgebots zu gewährleisten und Desinfektionsmittel – samt Hinweis zur regelmäßigen Benutzung – zur Verfügung zu stellen. Homeoffice darf ohne arbeitsvertragliche Abrede nicht pauschal angeordnet werden. Sofern von der Anwesenheit im Betrieb eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, sollte die Anordnung von mobiler Arbeit im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern vorgenommen werden. Ferner sollte gegenüber Mitarbeitern, die aus Risikogebieten zurückkehren, ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz angeordnet und Dienstreisen aufgrund der weltweiten Reisewarnungen möglichst ausgesetzt werden.

Kommt es auf Anordnung des Gesundheitsamtes zur Schließung einzelner Betriebe aufgrund infektionsrechtlicher Gründe, hat der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen den Verdienstausfall zu tragen, kann sich seine Auslagen aber vom Gesundheitsamt zurückholen. Bei einer längeren Betriebsschließung zahlt das Gesundheitsamt direkt an den Arbeitnehmer. Die Zahlung ist auf ca. 70% des Bruttogehalts und maximal 109,38 Euro pro Tag gedeckelt. Die Erstattung durch das Gesundheitsamt scheidet allerdings bei einer flächendeckenden Betriebsschließung aus.

Steht ein nicht erkrankter Arbeitnehmer unter Quarantäne, ist er weiterhin zur Arbeit verpflichtet und hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kommt es zu einem Verdienstausfall, zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgehen kann oder die Entgeltfortzahlung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Danach zahlt der Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen der Quarantäne weiter. Für die Zahlungen kann er eine Erstattung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde beantragen. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, besteht – nach den üblichen Regelungen – ein sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber. Dieser kann sich das fortgezahlte Arbeitsentgelt teilweise von der Krankenkasse erstatten lassen. Im Anschluss erhält der Arbeitnehmer bis zu 70% seines Bruttoverdienstes als sogenanntes Krankengeld von der Krankenkasse.

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

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