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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die steuerliche Behandlung von privaten Darlehen.

Private Darlehen im Steuerrecht

Viele Unternehmen können sich nicht allein aus dem laufenden Cash-Flow finanzieren. Regelmäßig springen die Gesellschafter bei Finanzierungsbedarf in die Bresche. Schließlich verspricht ein Gesellschafterdarlehen eine höhere Rendite als die Geldanlage am Markt. Was tun wenn die Forderung uneinbringlich wird?

In der jüngeren Vergangenheit wurde über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen private Darlehensausfälle steuerlich zu berücksichtigen sind, trefflich gestritten. Der Bundesfinanzhof fuhr mit zwei Urteilen aus 2017 sowohl der Finanzverwaltung als auch dem Gesetzgeber in die Parade und urteilte, dass Verluste aus dem Untergang von Gesellschafterdarlehen, die einer Kapitalgesellschaft gewährt wurden, sowie sonstige privaten Darlehen bei den Verlusten aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können. Die neue Rechtsprechung war insbesondere für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften von Vorteil, weil nunmehr der Darlehensverlust in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden konnte. War der Gesellschafter zu mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Verlust mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu berücksichtigen gewesen und konnte mit Einnahmen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Gesellschafterdarlehen

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 reagiert der Gesetzgeber nun auf die unliebsame Rechtsprechung. Für Gesellschafter, die zu mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, wird der ausbleibende Rückzahlungsanspruch nicht mehr als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Stattdessen erhöht die Darlehensvaluta die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung. Ein Verlust realisiert sich somit erst beim Verkauf oder insolvenzbedingten Untergang der Anteile. Aufgrund der steuerlichen Sonderregelung für Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen – dem Teileinkünfteverfahren – schlägt der Darlehensausfall nur zu 60% durch. Eine klare Schlechterstellung im Vergleich zu der vom Bundesfinanzhof vertretenen Gesetzesauslegung.

Private Darlehen

Auch die Möglichkeit Verluste aus einem privaten Darlehen steuerlich geltend zu machen wird verschärft. Nämliche Verluste, die ab dem 1.1.2020 realisiert werden, können im Steuerjahr der Entstehung nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch bis zum Höchstbetrag von zehntausend Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustüberhang ist in das nächste Jahr vorzutragen. Hiervon erfasst werden ebenfalls Darlehen eines Gesellschafters, der zu weniger als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Der Verlust wird im Regime der Abgeltungsteuer zu 25% steuerwirksam.

Gut zu wissen

-Die neue Rechtslage für Gesellschafterdarlehen gilt für Verluste, die nach dem 31.7.2019 realisiert werden. Die steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten vor diesem Zeitpunkt sollte aufgrund der kontroversen Rechtslage mit einem Steuerberater erörtert werden.

- Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht klar ersichtlich, ob der Höchstbetrag von zehntausend Euro pro Jahr bei Ausfall mehrerer privater Darlehen auch mehrfach genutzt werden kann. Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage ist zu erwägen, anstelle eines großen mehrere kleinere Darlehen zu vergeben.

Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 1|2020
Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 1|2020

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