Im Newsletter Februar 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Einschränkung der steuerfreien Sachbezüge ab 01.01.2020.
Änderung steuerfreier Sachbezüge ab 2020
Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, können bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Bis zum 31.12.2019 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Geldbetrag zur zweckgerichteten Verwendung überlassen oder Ausgaben gegen Belegvorlage erstatten.
Mit dem Jahressteuergesetz verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen zur Nutzung der in der Praxis sehr beliebten Begünstigungsvorschrift. Danach ist die Überlassung oder Erstattung von Geldbeträgen in Zukunft nicht mehr steuerfrei. Möglich bleibt aber die Zuwendung von Gutscheinen oder Geldkarten. Zu beachten ist, dass die Gutscheine und Geldkarten auf die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Ausstellers oder einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z.B. Centergutscheine und City-Cards) gerichtet sein müssen. Die Ausstellung von durch den Arbeitgeber selbsterstellten Gutscheinen stellt somit keine Alternative dar. Ferner müssen die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen keinen Anspruch auf Barauszahlung der Guthabenbeträge vermitteln.
Kleine und mittlere Unternehmen sollten sofort überprüfen, ob die im Unternehmen gelebte Sachbezugsregelung mit dem neuen Recht vereinbar ist. Die Vergabe von Einzelhandels-, Kino- oder Tankgutscheinen sowie Gutscheinen zur Nutzung eines Fitnessstudios stellen praxisnahe Alternativen dar. Zu beachten bleibt, dass der Betrag von 44 Euro pro Monat und Arbeitnehmer eine Freigrenze darstellt und somit auch eine nur geringe Überschreitung zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten Betrags führt.