In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber.
Gesunde Mitarbeiter – Starker Mittelstand
Die Arbeitsbelastung im Mittelstand geht an die Substanz. Damit der Motor der deutschen Wirtschaft weiter rund läuft haben Unternehmer für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter Sorge zu tragen. Gut zu wissen, dass die betriebliche Gesundheitsförderung steuerlich begünstigt wird.
Durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung lässt sich das Arbeitsumfeld sowie die Mitarbeiterbindung nachhaltig verbessern. In Zeiten des Fachkräftemangels ein echter Mehrwert für mittelständische Unternehmen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können auf Ebene des Arbeitnehmers bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen im überwiegend privaten Interesse des Arbeitnehmers liegen.
Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass die Leistungen speziellen Kriterien genügen, die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands beschrieben werden. Demnach sind nur Leistungen förderungsfähig, die der Verbesserung der Bewegungsgewohnheiten, der Ernährung oder der Stressverarbeitung dienen oder sich auf die Reduktion des Konsums von Suchtmitteln beziehen. Die mit dem Siegel „Deutscher Standard Prävention“ zertifizierten Gesundheitsleistungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und sind somit ohne weiteres steuerbegünstigt. Aber auch andere Gesundheitsleistungen, die von einem Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder einem qualifizierten Fitnesstrainer erbracht werden, können steuerbegünstigt sein. Auf Nachfrage des Finanzamts ist hier aber nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Ferner setzt die Steuerbegünstigung voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder eine Gehaltsumwandlung ist schädlich. Unproblematisch hingegen ist die Verrechnung mit einer anderen freiwillig vereinbarten Sonderzahlung, wie zum Beispiel einem freiwillig geleisteten Weihnachtsgeld.
Übersteigen die Gesundheitsleistungen den Freibetrag von 500 Euro ist zu prüfen, ob sie im überwiegend betrieblichen oder im privaten Interesse stehen. Nur wenn letzteres der Fall ist, ist der die 500 Euro Grenze übersteigende Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.
Fitnessstudio
In der Praxis ist die pauschale Kostenübernahme des Mitgliedsbeitrags für ein Fitnessstudio durch den Arbeitgeber sehr beliebt. Die zuvor skizzierte Steuerbegünstigung ist hierauf nicht anwendbar, wohl aber die Freigrenze für geringfügige Sachbezüge. Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil aus der Übernahme der Mitgliedsbeiträge ist lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Fitnessstudios ist und die dem Arbeitnehmer gewährten Vorteile insgesamt 44 Euro pro Monat nicht übersteigen.