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Im Newsletter April 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Anerkennung der Dienstwagenüberlassung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.

Dienstwagenüberlassung an Ehegatten

Die Anstellung des Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist im Mittelstand verbreitet. Neben persönlichen und wirtschaftlichen können hierfür versicherungsrechtliche oder steuerliche Gründe den Ausschlag geben.

Das Arbeitsverhältnis ist steuerlich aber nur dann anzuerkennen, wenn es fremdüblich vereinbart und durchgeführt wird. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 44/17) klargestellt, dass die Überlassung eines betrieblichen Kfz zur Privatnutzung an den angestellten Ehegatten zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt und dem Ehegatten keine Nutzungsbeschränkung und/oder Kostenbeteiligung für die private Kfz-Nutzung auferlegt wurde. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Steigerung des privaten Nutzungsaufwands um beispielsweise 100 Euro, bei einem monatlichen Gehalt von 450 Euro, mit einem tatsächlichen Mehraufwand des Arbeitgebers von gut einem Fünftel der Gesamtvergütung einhergeht. Ein vorsichtig kalkulierender Unternehmer würde ein derartiges Kostenrisiko gegenüber einem fremden Dritten nicht eingehen. Unerheblich ist dabei der Status oder das Alter des überlassenen Dienstwagens. Erhält der Ehegatte jedoch eine höhere Vergütung, sinkt auch das prozentuale Kostenrisiko, sodass die Dienstwagenüberlassung durchaus fremdüblich und mithin steuerunschädlich sein kann.

Dem Besprechungsurteil liegt ein Arbeitsverhältnis unter Eheleuten zugrunde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Urteilsgrundsätze allgemein auf geringfüge Beschäftigungsverhältnisse mit nahestehenden Personen Anwendung finden. Um in der Praxis auf Nummer sicher zu gehen, sollte bei der Kfz-Überlassung eine Nutzungsbeschränkung (z.B. Beschränkung der Kfz-Nutzung für Privatkilometer oder Urlaubsfahrten) oder Kostenbeteiligung (z.B. Zuzahlung für Privatkilometer oder Treibstoffkosten) in Erwägung gezogen werden.

 

Dienstwagenüberlassung an Ehegatten

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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