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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die Gestaltung des Unternehmensübergangs auf die nächste Generation.

Nachfolger dringend gesucht!

Immer mehr Unternehmer erreichen das Ruhestandsalter und müssen sich auf die Suche nach einem Nachfolger machen. Wohl dem, der bereits in der eigenen Familie fündig wird – es warten Steuerbegünstigungen!

Eine aktuelle Studie der KfW zeigt, dass bis zum Jahr 2022 eine halbe Million kleinerer und mittlerer Unternehmen einen Nachfolger suchen. Nicht weniger als rund 100.000 Unternehmen sollen sogar schon bis Ende 2019 übergehen. Dabei ist die Wunschkonstellation klar. Mehr als die Hälfte der Inhaber möchten innerhalb der Familie übertragen. Die Frage an den Steuerberater ist leicht formuliert: Welcher Übertragungsweg ist aus Sicht der Familie steueroptimal?

Unentgeltliche Übertragung gegen Versorgungsleistung

Betriebsinhaber wägen im Rahmen der Nachfolgeplanung vorsichtig ab: Einerseits möchten sie der nachfolgenden Generation einen möglichst guten Start bereiten. Andererseits entledigen sie sich einer lange gehegten Einkunftsquelle und sorgen sich um die finanzielle Absicherung im Alter.

Als Ergebnis dieser Abwägung wird sich in der Praxis eher selten für einen Verkauf gegen Einmalzahlung entschieden. Dies deshalb, weil der Übergeber die hohe Steuerbelastung und der Übernehmer den Finanzierungsaufwand scheut. Ganz davon zu schweigen, dass Zinskosten den Erwerb zusätzlich verteuern.

Den besseren Deal verspricht die Schenkung des Betriebs gegen Erhalt einer lebenslangen Versorgungsleistung. Hier verschenkt der Betriebsinhaber sein Vermögen und erhält im Gegenzug bis an sein Lebensende eine monatliche Versorgungsleistung. Aus einkommensteuerlicher Sicht stellt diese Gestaltung keinen Verkaufsvorgang dar, sodass die im Unternehmensvermögen verhafteten stillen Reserven unversteuert auf den Übernehmer übergehen. Der Übergeber hat lediglich die Versorgungsleistung als Einnahme zu versteuern. Da er im Alter aber erfahrungsgemäß nur noch geringe Einkünfte erwirtschaftet, kann er von einem vergleichsweise niedrigen Einkommensteuersatz profitieren. Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist ein steuerbarer Vorgang gegeben. Allerdings gelten für die Übertragung von Unternehmensvermögen umfangreiche Steuerbegünstigungen. Im Extremfall ist die Übertragung zur Gänze schenkungsteuerfrei. Der eigentliche Clou ist nun, dass der Übernehmer die Versorgungsleistung als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehen kann. Da er erfahrungsgemäß einem hohen Steuersatz unterliegt, ergibt sich ein echter Steuervorteil innerhalb der Familie. Darüber hinaus muss er die Übertragung nicht fremdfinanzieren, da er die Versorgungsleistung annahmegemäß aus dem laufenden Ertrag des Unternehmensvermögens entrichten kann.

Brennpunkt Betriebsaufspaltung

Vorsicht ist in Fällen der sogenannten Betriebsaufspaltung geboten. Vermietet der Inhaber und Anteilseigner einer Familien-GmbH seiner Gesellschaft ein Grundstück, stellen das Grundstück und die Gesellschaftsanteile ein eigenständiges Unternehmen – das sogenannte Besitzunternehmen – dar. Nur wenn das Besitzunternehmen in seiner Gesamtheit übertragen und die Vermietung durch den Übernehmer fortgeführt wird, kann die Besteuerung der stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt vermieden werden.

Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 1|2019
Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 1|2019

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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