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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die steuerbegünstigte Nutzung von betrieblichen Pkw.

Mobiler Mittelstand – Firmenwagen im Steuerrecht

Ein Dauerthema in der Betriebsprüfung ist die steuerliche Behandlung von Firmenwagen, die mittlerweile fast zwei Drittel der PKW-Neuzulassungen ausmachen. Die Finanzgerichtsbarkeit hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass Arbeitnehmer selbst getragene PKW-Kosten steuermindernd ansetzen können.

Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung begründet einen geldwerten Vorteil, der beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Die Höhe des Vorteils ist entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen.

Fahrtenbuchmethode

Durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch lässt sich der Anteil der privat veranlassten sowie der Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das Kalenderjahr nachvollziehbar dokumentieren. Der zu versteuernde Vorteil berechnet sich durch Multiplikation der jährlichen Gesamtkosten des PKWs mit dem Anteil für private Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zu den Gesamtkosten rechnen insbesondere die Kosten für Kraftstoff, Werkstattaufenthalte und Versicherung sowie Steuern, Abschreibungen und Leasingzahlungen.

1%-Regelung

Vereinfachungshalber gestattet der Gesetzgeber als Alternative zur Fahrtenbuchmethode, dass der monatliche Vorteil pauschal mit 1% des Listenpreises zum Tag der Erstzulassung bewertet werden kann. Dies gilt auch für gebrauchte oder geleaste PKW. Es ist ein Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat hinzuzuaddieren, sofern der PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet werden kann.

Geldwerter Vorteil ist um Eigenleistung zu mindern

In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die eingeräumte Privatnutzung eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des PKW leistet oder an den laufenden Kosten beteiligt wird. Denkbar ist, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber entrichten muss oder laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Tankrechnungen oder Versicherungsaufwendungen, aus eigener Tasche bezahlt. Der Bundesfinanzhof hat nun entscheiden, dass unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1%-Regelung angewendet wird, die Eigenleistung des Arbeitnehmers den zu versteuernden Vorteil mindert (Aktenzeichen VI R 49/14 und VI R 2/15). Im Falle einer Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, ist diese auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Voraussetzung für die Anrechnung der Eigenleistung ist, dass der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten im Einzelnen nachweisen kann. Somit reduziert sich der zu versteuernde Vorteil auf bis zu null Euro. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den zu versteuernden Vorteil, bleibt der übersteigende Betrag jedoch ohne steuerliche Auswirkung.

Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 6|2018
Der Mittelstand - Das Unternehmermagazin 6|2018

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