Im Newsletter Oktober 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland.
Unterhaltszahlungen an im Ausland ansässige Personen
Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person leistet, können seine steuerpflichtigen Einkünfte auf Antrag um bis zu 9.000 Euro pro Kalenderjahr mindern. Dabei ist zu beachten, dass sich der Höchstbetrag bei Zahlungen in das Ausland in Abhängigkeit vom Ansässigkeitsstaat verringern kann.
Als steuerlich abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen gelten insbesondere diejenigen Aufwendungen, durch die die laufenden Bedürfnisse der unterhaltenen Person befriedigt werden (zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen). Der Bundesfinanzhof hat klargestellt (Aktenzeichen VI R 35/16), dass sich eine Unterhaltszahlung nur dann steuerlich auswirkt, wenn sie sich auf die Befriedigung zukünftiger Bedürfnisse bezieht. Die steuerliche Rückwirkung einer Unterhaltszahlung für vorausgehende Monate ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies deshalb, weil laufende Bedürfnisse der Gegenwart und Vergangenheit eben nicht durch erst in der Zukunft liegende Zahlungen befriedigt werden können.
Praxishinweis: Steuerpflichtige haben sich frühzeitig über die Höhe des für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat abzugsfähigen Höchstbetrag zu informieren. Ferner sind Unterhaltszahlungen, die für mehrere Monate desselben Kalenderjahrs erbracht werden, im Vorhinein – also möglichst im Januar – zu leisten. Sofern dennoch eine Zahlung am Jahresende notwendig wird, ist darauf zu achten, dass diese lediglich die laufenden Bedürfnisse bis Jahresende abdeckt. Weitere Zahlungen sollten erst nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Unabhängig von den Modalitäten gilt, dass die tatsächlichen Zahlungen durch geeignete Belege (z.B. Kontoauszüge) und die Unterhaltsbedürftigkeit durch eine von der Heimatbehörde der unterhaltenen Person zu bestätigende Unterhaltserklärung nachgewiesen werden.