Im Newsletter September 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Höhe steuerlicher Nachzahlungszinsen.
Sind Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25.04.2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe steuerlicher Nachzahlungszinsen (6% p.a.) geäußert. Im Streitfall setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von gut 240.000 Euro fest. Der Steuerpflichtige beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Begründung, dass der Zinssatz angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig sei. Während das Finanzamt sowie das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen als unbegründet ablehnten, hat der BFH dem Antragsteller Recht gegeben und dem gesetzlichen Zinssatz ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bescheinigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits reagiert und wendet die Rechtsprechung des BFH auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Es hat die Finanzämter mit Schreiben vom 14.06.2018 angewiesen, Anträgen auf AdV gegen Zinsfeststellungsbescheide stattzugeben. Die für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden sind allerdings nicht an die Anweisungen des BMF gebunden.
Steuerpflichtige haben zu prüfen, ob gegen Zinsbescheide Einspruch eingelegt und gleichzeitig AdV beantragt werden soll. Dem Antrag wird zwar von den Finanzämtern, nicht aber von den Gemeinden stattgegeben. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige nur vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit einem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung wehren.