In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über die steuerbegünstigte Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen.
Elektromobilität im Steuerrecht
Elektro- und Hybridfahrzeuge werden immer beliebter und machen dem herkömmlichen Verbrennungsmotor zunehmend Konkurrenz. Die höheren Anschaffungskosten können durch Steuerbegünstigungen teilweise kompensiert werden.
Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug für private Zwecke genutzt, ist der Wert der Privatfahrten zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer das Fahrzeug nutzt. Der Privatanteil ist entweder pauschal im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung oder exakt durch die Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.
Bei der Ein-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge sieht das Steuerrecht eine Minderung des Listenpreises um bis zu 10.000 Euro vor, sofern das Batteriesystem im Preis enthalten ist. Die genaue Höhe des Minderungsbetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise der Erstzulassung und der Batteriekapazität.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode richtet sich der zu versteuernde Betrag nach der Höhe der Gesamtkosten multipliziert mit dem laut Fahrtenbuch ermittelten Privatanteil. Teil der laufenden Gesamtkosten sind insbesondere auch die Abschreibungen des Kraftfahrzeugs. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge wirkt sich steuermindernd aus, dass die um den Minderungsbetrag reduzierten Anschaffungskosten zur Berechnung der Abschreibungen angesetzt werden dürfen.
Aufladen steuerlich begünstigt
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer bei der Nutzung von privaten und dienstlichen Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerfrei unterstützen. Voraussetzung ist, dass der gewährte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, also nicht auf den Arbeitslohn angerechnet oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Steuerfrei ist erstens die vorübergehende Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung einschließlich Zubehör an den Arbeitnehmer. Zweitens die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ladestrom an einer Ladeeinrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Betrieb des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens. Wohlgemerkt wirkt sich dieser Steuervorteil nur für Arbeitnehmer aus, die ein Fahrtenbuch führen. Drittens kann der Vorteil aus einem unentgeltlichen oder verbilligten Erwerb und der Nutzung einer Ladevorrichtung durch eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abgegolten werden. Diese wird dabei vollständig vom Arbeitgeber getragen, sodass dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Wird der Vorgang im Monat der Vorteilsgewährung in der Lohnabrechnung erfasst, ist er sogar sozialversicherungsfrei. Die vorgenannten Steuervorteile finden Anwendung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.