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Im Newsletter Juni 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten.

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Versicherungsunternehmen gewähren ihren Versicherungsnehmern teilweise Beitragsrückerstattungen. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass der Versicherte im jeweiligen Abrechnungszeitraum keine Krankheitskosten eingereicht hat. Die Erstattungen mindern sodann die Höhe der als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge.

Der privat krankenversicherte Steuerpflichtige hat also abzuwägen. Entweder schaltet er im Krankheitsfalle seine Versicherung ein. Somit nimmt er sich zwar die Möglichkeit einer Erstattung, kann aber seinen Versicherungsbeitrag zur Gänze als Sonderausgaben geltend machen. Oder er trägt die Krankheitskosten selbst und lässt sich die Möglichkeit offen, eine Erstattung zu erhalten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die selbst getragenen Krankheitskosten mit der Erstattung verrechnet werden können und sich somit wie Sonderausgaben steuermindernd auswirken.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 3/16) hat diese Frage mit einem aktuellen Urteil verneint. Als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten lediglich die Beiträge um den Versicherungsschutz zu erlangen. Hierzu gehören selbst getragene Krankheitskosten gerade nicht.

Steuerpflichtige sollten durch eine Beispielsrechnung frühzeitig überprüfen, welche Alternative voraussichtlich das wirtschaftlich vorteilhaftere Ergebnis nach Steuern liefern wird. Entscheidet sich der Steuerpflichtige in Erwartung einer Beitragsrückerstattung dazu, Krankheitskosten selbst zu tragen, kann er diese – sofern sie seine zumutbare Eigenbelastung übersteigen – als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

 

 

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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