Im Newsletter Februar 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten durch den Ausfall einer privaten Darlehensforderung.
Verluste aus privaten Darlehen
Die spiegelbildliche Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten im Steuerrecht sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Leider tut sich die Finanzverwaltung mit der Anerkennung von Verlusten regelmäßig schwerer als mit der Berücksichtigung von Gewinnen.
Wenn es nach der Finanzverwaltung ginge, würde der Ausfall einer privaten Darlehensforderung nicht zu einem steuerbaren Verlust führen. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VIII R 13/15) hat der Bundesfinanzhof diese Ungerechtigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen beseitigt. Demzufolge können Steuerpflichtige einen Verlust aus Kapitalvermögen nicht nur dann steuermindernd geltend machen, wenn die Forderung unter dem Nennwert veräußert wird oder die Rückzahlung auf eine private Darlehensforderung hinter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens zurückbleibt, sondern auch dann, wenn sie endgültig ausbleibt. Dabei hat der Steuerpflichtige die Endgültigkeit des Forderungsausfalls zu begründen. Einen ausreichenden Grund stellt beispielsweise die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse dar. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll hingegen noch keinen ausreichenden Grund darstellen.
Für noch offene Steuerjahre gilt, dass Steuerpflichtige, die einen Verlust aufgrund des Ausfalls einer privaten Darlehensforderung in der Vergangenheit erlitten haben, diesen nachträglich und unter Verweis auf das zuvor genannte Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen können. Zu beachten bleibt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern lediglich mit gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften aus Kapitalvermögen, verrechnet werden dürfen.