Im Newsletter Dezember 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die aktuelle Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen.
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen
Viele mittelständische Kapitalgesellschaften greifen bei einer sich abzeichnenden Krise auf Finanzierungshilfen ihrer Gesellschafter (z.B. Darlehen, Bürgschaften) zurück. Schlittert die Kapitalgesellschaft aber von der Krise in die Insolvenz und erleiden die Gesellschafter mit ihren Finanzierungshilfen einen Verlust, stellt sich die Frage, ob dieser steuerlich zu berücksichtigen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Nennwert der Finanzierungshilfen im Wege nachträglicher Anschaffungskosten den Auflösungsverlust des Gesellschafters erhöht. In der Vergangenheit war dem auch so. Eine Regelung im GmbH-Gesetz sah vor, dass die Finanzierungshilfen aufgrund der Krisensituation der Gesellschaft nicht mehr als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital angesehen wurden. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung bereits in 2008 aufgehoben.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 36/15) hat nun entschieden, dass Finanzierungshilfen nicht mehr nur aufgrund der Existenz einer Krisensituation als Eigenkapital anzusehen sind. Schließlich wurde die gesetzliche Grundlage dieser Schlussfolgerung 2008 aufgehoben. Vielmehr bedarf es einer vertraglichen Abrede (z.B. Rangrücktrittsvereinbarung) dafür, dass die Finanzierungshilfe kein Fremdkapital, sondern Eigenkapital darstellt.
Die neue Rechtsprechung ist für den Steuerpflichtigen nachteilig. Finanzierungshilfen erhöhen im Insolvenzfall nicht mehr im Wege nachträglicher Anschaffungskosten einen Auflösungsverlust des Gesellschafters. Aus Vertrauensschutzgründen will der BFH die neue Rechtsprechung aber erst auf Sachverhalte anwenden, die sich ab der Veröffentlichung des Urteils am 27.9.2017 ereignen.
Für Altfälle gilt, dass der Zeitpunkt und die Gründe einer Krisensituation dokumentiert werden. Für neue Fälle gilt, den Verlust bereits vor Eintritt der Insolvenz zu realisieren. In Betracht kommt der Verkauf der wertlosen Darlehensforderung oder des Rückgriffanspruchs aus einer Bürgschaft. Alternativ ist der Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung zu erwägen.