Search Our Site

images/bg_fader/bg_buchstapel_h.jpg

Im Newsletter August 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt wie Selbständige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers steuerlich geltend machen können.

Steht dem Steuerpflichtigen für die Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, können sogar Aufwendungen in unbegrenzter Höhe angesetzt werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz sein kann, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 9/16) stellte nunmehr klar, dass der andere Arbeitsplatz aber so beschaffen sein muss, dass der Steuerpflichtige auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr angewiesen ist. Verfügt beispielsweise ein selbständiger Arzt in seinen Praxisräumlichkeiten nicht über einen ihm allein zur Verfügung stehenden Schreibtischarbeitsplatz, kann er sehr wohl auf ein häusliches Arbeitszimmer zur Erledigung notwendiger Verwaltungsaufgaben angewiesen sein. Das Gericht erteilt der Argumentation des Finanzamts, dass ein Selbständiger die Verwaltungsaufgaben auch außerhalb der Öffnungszeiten im Betrieb durchführen könne, eine Absage.

Selbständige Steuerpflichtige, die auch von Zuhause aus arbeiten, haben zu prüfen, ob die im Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze im erforderlichen Umfang bzw. in der konkret erforderlichen Art und Weise für die Erledigung aller betrieblichen Schreibtischarbeiten genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an, ist auf das zuvor zitierte Urteil des Bundesfinanzhof zu verweisen.

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

 

 

 

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

 l