Search Our Site

images/bg_fader/bg_buchstapel_h.jpg
Im Newsletter Juli 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Fünf Tipps zur betrieblichen Steuererklärung


1. Sachbezüge

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zur Grenze von 44 Euro steuerfrei zuwenden. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tankquittung in entsprechender Höhe erstattet. Die Übertragung ungenutzter Beträge in den Folgemonat oder die Hochrechnung auf einen Jahresbetrag ist nicht möglich. Weiterhin ist zu beachten, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung der monatlichen Freigrenze zur Lohnsteuerpflicht der gesamten Zuwendung führt (Aktenzeichen 10 K 2128/14). Mithin ist die Summe aller monatlichen Sachbezüge laufend zu kontrollieren. Arbeitnehmer können die Einhaltung der 44 Euro Grenze durch Zuzahlungen steuern.

2. Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu einer Obergrenze von 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und einer bestimmten Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit genügen. Diese sachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Gesundheitsleistungen dem Anforderungsprofil des GKV-Leitfadens Prävention genügen. Keine steuerbefreite Gesundheitsleistung stellt die reine Kostenübernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios dar. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber von den Gesundheitsdienstleistern im Vorhinein bestätigen lassen, dass deren Maßnahmen mit dem GKV-Leitfaden Prävention vereinbar sind.

3. Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro können für in der Zukunft geplante Anschaffungen von abnutzbarem Anlagevermögen bereits in der Gegenwart einen Betrag von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Im Gegenzug ist die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung um bis zu 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten zu mindern. Darüber hinaus kann neben der Regelabschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Ergebnis führt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur zeitlichen Vorverlagerung gewinnmindernder Aufwendungen. Hiervon profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags verhältnismäßig hohe Gewinne erwirtschaften. Erleichternd wirkt sich ab 2016 aus, dass der Steuerpflichtige keine Funktionsbeschreibung der geplanten Anschaffung mehr einreichen muss.

4. Einnahmenüberschussrechnung

Unternehmer, die nicht von Gesetzes wegen verpflichtet sind, Bücher zu führen und dies auch auf freiwilliger Basis nicht tun, haben ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2016 dürfen Steuerpflichtige, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, ihre Einnahmenüberschussrechnung formlos anfertigen. Ab 2017 sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur elektronischen Übermittlung der standardisierten „Anlage EÜR“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtet.

5. Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen den Gewinn nur mindern, wenn der Gegenwert des Geschenks pro Wirtschaftsjahr und pro Empfänger 35 Euro nicht übersteigt. Die Freude des Beschenkten wird dadurch getrübt, dass er die Zuwendung seinerseits versteuern muss. Hier schafft der Gesetzgeber Abhilfe und gestattet dem Schenker, die Steuerpflicht des Beschenkten durch eine pauschale Zahlung zu übernehmen. Zu beachten ist, dass für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze der Wert des Geschenks zuzüglich der pauschalen Einkommensteuer maßgeblich ist (Aktenzeichen IV R 13/14). Nur wenn die Summe aus Geschenk und Steuer die 35 Euro-Grenze nicht übersteigt, bleibt der Betriebsausgabenabzug gewährleistet.

logo mittelstandaktuell jul

concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hellersbergstraße 10 A, 41460 Neuss +49 2131 / 94 48 0 info(at)concepta-steuern.de

 l