Werbegeschenke an Geschäftsfreunde richtig versteuern

14. Oktober 2024

Über Geschenke freuen sich nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Finanzamt. Was kann man tun, damit die Freude über ein Geschenk auch die Betriebsprüfung überdauert?

Geschenke unter Geschäftspartnern sind beliebt. Mit Aufmerksamkeiten, Werbeartikeln oder Einladungen zeigt man seine Wertschätzung für die geschäftliche Beziehung und stärkt die Kunden- oder Lieferantenbindung. Geschenke sind aber auch beim Finanzamt beliebt; und zwar als Schwerpunkt in Betriebsprüfungen. Der Gesetzgeber macht es den Steuerpflichten nicht einfach, die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für den Steuerabzug zu überblicken. Nachfolgend bringen wir Ordnung und Struktur in das Regelungsdickicht.

Zuerst ist die Art der Zuwendung zu unterscheiden. Geschenke aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, deren Bruttowert 60 Euro nicht überschreitet, fallen im Steuerrecht unter den Begriff der Aufmerksamkeiten. Geschenke, deren Anschaffungskosten 10 Euro nicht überschreiten gelten als Steuerwerbeartikel. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die 10 Euro-Grenze als Netto- ansonsten als Bruttobetrag zu verstehen. Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikel berechtigen zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug und müssen vom Empfänger nicht versteuert werden. Um in der Betriebsprüfung gut dazustehen, sollten die Anschaffungskosten je Streuwerbeartikel aus der Rechnung ersichtlich sein. Ferner sollten bei Aufmerksamkeiten, der Empfänger und das persönliche Ereignis, welches Anlass der Schenkung ist, aufgezeichnet werden.

Geschenke, die weder Aufmerksamkeiten noch Streuwerbeartikel sind, berechtigen beim Zuwendenden nur dann zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug, wenn die Anschaffungskosten des Geschenks unter 50 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr liegen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die 50 Euro-Grenze als Netto- ansonsten als Bruttobetrag zu verstehen. Die Geschenke sind einzeln unter Angabe des Empfängers aufzuzeichnen, sodass nachvollzogen werden kann, wer ein Geschenk erhalten hat und ob die 50 Euro-Grenze pro Empfänger und Jahr eingehalten wird. Übersteigen die Anschaffungskosten des Geschenks die 50 Euro-Grenze, gelten die Kosten als nicht abzugsfähig und die Vorsteuer darf nicht gezogen werden.

Unabhängig von dem Wert des Geschenks, unterliegt dieses beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit die Freude über das Geschenk nicht geschmälert wird, ermöglicht der Gesetzgeber dem Schenker, die Steuer für den Empfänger zu übernehmen. Hier ist ein Pauschalsteuersatz anzuwenden, der inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 33,75 Prozent beträgt. Die Steuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern das Geschenk als solches abgezogen werden darf. Gilt das Geschenk aufgrund der Überschreitung der 50 Euro-Grenze als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, ist im Umkehrschluss auch die Steuer nicht abzugsfähig. Das Wahlrecht, die Steuer für den Empfänger zu übernehmen, kann übrigens nur einheitlich für alle Geschenke im Jahr ausgeübt werden. Der Empfänger ist darüber zu unterrichten, dass die Steuer zu seinen Gunsten übernommen wurde. So weiß er, dass er das Geschenk in seiner Steuererklärung nicht ansetzen muss.

Gut zu wissen

  • Persönliche Ereignisse sind beispielsweise Geburtstage oder Hochzeiten, nicht aber Weihnachten.
  • Ein Empfänger kann mehrere steuerfreie Aufmerksamkeiten im Jahr erhalten.
  • Die Empfänger pauschal versteuerter Geschenke sind in einem Verzeichnis zu dokumentieren.