Für rund hunderttausend KMU stellt sich jedes Jahr die Frage, wer das Unternehmen weiterführt – Tendenz steigend. Wer nicht an Familienangehörige verschenkt muss am Markt einen Käufer finden.
Laut aktueller Erhebung der KfW wird die Nachfolgelücke im Mittelstand immer größer. Hauptgrund ist die mangelnde Anzahl an geeigneten Kandidaten, gefolgt von unterschiedlichen Vorstellungen beim Kaufpreis. Aber auch der bürokratische Aufwand sowie steuerliche Unwägbarkeiten behindern den Nachfolgeprozess.
Der Königsweg der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie ist die steuerbefreite Schenkung. Hier führt der Beschenkte die Buchwerte des Veräußerers fort. Die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven unterbleibt. Das geltend Recht sieht vor, dass Betriebsvermögen standardmäßig zu 85 Prozent und auf Antrag sogar zu 100 Prozent von der Schenkungsteuer verschont wird. Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvermögen wie z.B. liquide Mittel, Kunstgegenstände oder Wertpapiere nicht unter die Begünstigung fallen und dass die Unternehmenssubstanz über mehrere Jahre erhalten bleiben muss. Wird das Betriebsvermögen beispielsweise kurz nach der Schenkung versilbert oder baut der Beschenkte Arbeitsplätzen ab, kann die Steuerbegünstigung entfallen. Gleiches gilt im Übrigen für den Erbfall.
Wird der Betrieb außerhalb der Familie übertragen oder ist der Unternehmer auf Einkommen im Alter angewiesen, bleibt der Verkauf. Die größte Hürde stellt dabei die Kaufpreisfindung dar. In der Praxis ist der Steuerberater häufig der erste Ansprechpartner in puncto Unternehmensbewertung. Hierbei muss man wissen, dass die steuerlichen Bewertungsverfahren sehr pauschal gestrickt sind. Branchen- oder unternehmensspezifische Besonderheiten sind nicht Teil der steuerlichen Wertfindung, können aber über Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Die Kaufpreisabwicklung kann je nach Versorgungsbedürfnis des Unternehmers als Einmalzahlung oder gegen wiederkehrende Bezüge – also Renten oder Raten – ausgestaltet werden. Dabei sind wiederkehrende Bezüge entweder sofort oder erst mit Zufluss zu versteuern. Die Wahl der richtigen Alternative muss im Einzelfall gut abgewogen werden: Bei sofortiger Besteuerung unterliegt der Barwert der Zahlungsreihe bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Besteuerung. Allerdings kann ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro und eine Ermäßigung des Steuertarifs gezogen werden. Bei der Zuflussbesteuerung fällt die Steuer erst in der Zukunft an und der Veräußerer profitiert von einem niedrigeren Steuersatz im Alter. Allerdings sind keine speziellen Steuerbegünstigungen anwendbar.
Gut zu wissen
- Das geltende Steuerrecht bietet die Möglichkeit des steuerbefreiten Übergangs von Betriebsvermögen im Schenkungs- oder Erbfall.
- Die Nachfolgeplanung geht weit über den Übertragungszeitpunkt hinaus. Der Beschenkte oder Erbe muss über Jahre das Betriebsvermögen samt Arbeitsplätzen aufrecht erhalten.