Im Mittelstand werden Investitionen in erster Linie aus dem Cash Flow, durch Einlagen oder Darlehen der Gesellschafter finanziert. Welche Besonderheiten sind zu beachten und wie können vermeidbare Steuerzahlungen verhindert werden?
Dauerhaft niedrige Zinsen haben in der Vergangenheit die Aufnahme von Fremdkapital attraktiv gemacht. Im Zuge der Inflation und der damit verbundenen Zinswende hat sich der Wind gedreht. Wer sich nicht aus der laufenden Geschäftstätigkeit finanzieren kann und hohe Kreditzinsen scheut, ist auf die Finanzierung durch die Gesellschafter angewiesen.
Unabhängig von der Rechtsform kann der Unternehmensinhaber seiner Gesellschaft Barmittel im Wege der Einlage zukommen lassen. Zwar verbessert eine erhöhte Eigenkapitalausstattung zweifellos die Krisenresilienz des Unternehmens. Allerdings ergeben sich auch Nachteile. Erstens erhöhen die eingelegten Mittel das Haftkapital der Gesellschaft und zweitens wirkt sich die Einlage erst im Zeitpunkt der Liquidation, Betriebsaufgabe oder Veräußerung steuermindernd aus. Die offensichtliche Schlechterstellung von Eigen- gegenüber Fremdkapital ist nur schwer nachvollziehbar. Schließlich verlangen auch Eigenkapitalgeber fortlaufend eine Rendite. Darüber hinaus tragen gerade eigenkapitalstarke Unternehmen in Krisenzeiten nachhaltig dazu bei, staatliche Transferzahlungen zu begrenzen.
Die Überlassung von Fremdkapital an das eigene Unternehmen ist bei Personen- oder Kapitalgesellschaft, nicht aber bei Einzelunternehmen möglich. Bei Kapitalgesellschaften sind die Zinsen auf Ebene der Gesellschaft abzugsfähig und auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich im Rahmen der Abgeltungssteuer zu versteuern. Da die Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in einer Betriebsprüfung genau untersucht werden, sollten die Darlehensparteien auf die Festlegung des Zinssatzes ein besonderes Augenmerk legen. Ein zu hoher Zinssatz begründet eine verdeckte Gewinnausschüttung und kann unliebsame Steuerzahlungen nach sich ziehen.
Bei Personengesellschaften wirkt sich die Darlehensvergabe durch den Gesellschafter grundsätzlich nicht aus: Dem Zinsaufwand auf Ebene der Gesellschaft steht ein gleich hoher Zinsertrag auf Ebene des Gesellschafters entgegen. Ein Nachteil kann sich aber ergeben, wenn die Gesellschaft einen Verlust macht, der beim Gesellschafter aufgrund eines negativen Kapitalkontos steuerlich nicht verwertet werden kann. In diesem Fall müssen die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen versteuert werden, obwohl dem Gesellschafter aus seiner Beteiligung ein wirtschaftlicher Verlust erwächst. Hier wäre es vorteilhaft, wenn die Vergütung des Gesellschafters über einen Gewinnvorab anstelle einer Zinszahlung erfolgt.
Gut zu wissen
- Darlehen an eine Kapitalgesellschaft sollten fremdüblich gewährt und vereinbarungsgemäß gelebt werden.
- Der Darlehensverzicht wirkt sich bei der Personengesellschaft nicht und bei einer Kapitalgesellschaft erst beim Verkauf oder Untergang der Anteile steuerlich aus.