ausländische Kapitalgesellschaften. Die Möglichkeiten der Ermäßigung und Anrechnung im Ausland bezahlter Steuern auf ausgeschüttete Gewinne dürfen nicht ungenutzt bleiben.
Je nachdem, ob man als Privatperson, Unternehmer oder Kapitalgesellschaft in eine ausländische Kapitalgesellschaft investiert, sind in Deutschland verschiedene Steuerregime anwendbar. Die Stichworte lauten hier Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren und Schachtelprivileg. Doch unabhängig von der steuerlichen Behandlung in Deutschland behält der ausländische Fiskus in den allermeisten Fällen bereits zum Zeitpunkt der Rückführung der ausländischen Gewinne in das Inland sogenannte Quellensteuern ein. Im Ergebnis wird die Gewinnausschüttung sowohl im In- als auch im Ausland besteuert. Die damit einhergehende Doppelbesteuerung wird in der Praxis – zumeist aus Unkenntnis – in Kauf genommen.
Dies muss nicht so sein. KMU haben in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat besteht. Ist dies der Fall, wird die ausländische Quellensteuer regelmäßig der Höhe nach begrenzt. Eine Steuerreduktion um 10 Prozentpunkte ist dabei die Regel und nicht die Ausnahme. Allerdings muss der Steuerpflichtige die Entlastung durch einen entsprechenden Antrag und die Einreichung weiterer Unterlagen – zum Beispiel einer Ansässigkeitsbescheinigung – erwirken. Während das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahl der länderspezifischen Formulare zur Entlastung ausländischer Quellensteuern online zur Verfügung stellt, werden notwendige Ansässigkeitsbescheinigungen durch das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt erstellt.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die im Ausland angefallene und gegebenenfalls bereits ermäßigte Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld, die auf die Gewinnausschüttung anfällt, angerechnet werden kann. Sofern die Investition über ein Kreditinstitut abgewickelt wird, sind die Angaben zu den anrechenbaren ausländischen Steuern in der Jahressteuerbescheinigung enthalten. Der Steuerpflichtige hat diese Angaben sodann lediglich in seine Steuererklärung einzupflegen. In allen anderen Fällen hat der Steuerpflichtige selbständig zu prüfen, in welcher Höhe ausländische Quellensteuern angefallen sind, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung in Deutschland in Frage kommt und wie der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist.
Gut zu wissen
KMU können die Rendite ihrer Auslandsinvestitionen durch die Reduktion und Anrechnung ausländischer Quellensteuern ganz legal und ohne den Aufbau komplizierter oder artifizieller Strukturen optimieren. Aufgrund des Ineinandergreifens verschiedener Rechtsordnungen sowie des formalistischen Prozesses zur Erlangung der Steuerermäßigungen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters.