Steuerbegünstigung für innovative Unternehmen

8. Juni 2026

Deutschland ist gut beraten, den Wirtschaftsstandort weiter zu stärken. Die Forschungszulage ist dabei nicht nur eine Fördermaßnahme, sondern zugleich ein wirtschaftspolitisches Lenkungsinstrument. Innovative Unternehmen erhalten für förderfähige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen einen steuerlichen Zuschuss.

Die Forschungszulage existiert bereits seit 2020 und wurde zuletzt 2024 überarbeitet. Das digitale Antragsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt bestätigt die Bescheinigungsstelle, dass ein Forschungsvorhaben förderfähig ist. Dies gilt für Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. In einem zweiten Schritt wird die Zulage beim Finanzamt beantragt – frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird mit dem nächsten Steuerbescheid festgesetzt und auf eine Steuernachzahlung angerechnet oder erstattet – vergleichbar mit einer Vorauszahlung. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der bislang begrenzte Förderumfang stand lange in der Kritik. Mit dem Wachstumsbooster-Gesetz wird die Forschungszulage ab 2026 attraktiver ausgestaltet. Besonders praxisrelevant sind folgende Änderungen:

Die Bemessungsgrundlage – also die Summe der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten – wird von 10 auf 12 Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen erhöht. Zu den förderfähigen Kosten zählen bei Eigenforschung die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter sowie anteilige Abschreibungen auf angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei Auftragsforschung können 70 Prozent der Aufwendungen des Auftraggebers als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Der Fördersatz bleibt unverändert bei 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen bei 35 Prozent der Bemessungsgrundlage. Damit kann die Forschungszulage pro Unternehmen und Jahr künftig bis zu 4,2 Millionen Euro betragen. Neben Personal- und Auftragsforschungskosten werden nun auch pauschale Zuschläge für Gemein- und Betriebskosten berücksichtigt. Dieser Zuschlag gilt ausschließlich für Unternehmen, die eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen, und beträgt pauschal 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Damit werden neben direkten Personal- und Sachkosten auch indirekte Projektaufwendungen einbezogen. Schließlich erhöht sich der ansetzbare Stundensatz für Eigenleistungen von 70 auf 100 Euro. Davon profitieren insbesondere Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen der Unternehmer selbst Forschungs- und Entwicklungsleistungen erbringt.


Mit der Neuausrichtung der Forschungszulage setzt der Gesetzgeber wichtige Impulse für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Unternehmen erhalten stärkere Anreize, in Forschung und Entwicklung zu investieren und qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Dies kann einen positiven Anziehungseffekt für Fachkräfte sowie für Unternehmen aus dem Ausland entfalten.


Gut zu wissen:

  • Die Ausweitung der Zulage gilt für Forschungsprojekte ab 2026.
  • Die Gemein- und Betriebskostenpauschale ist insbesondere für KMU interessant.
  • Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.