Der Schenkungsfreibetrag legt fest, bis zu welcher Höhe eine Schenkung steuerfrei bleibt, bevor Schenkungsteuer anfällt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und gilt seit 2009 unverändert.
Persönliche Freibeträge:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder: 400.000 Euro je Elternteil
Enkelkinder: 200.000 Euro (bzw. 400.000 Euro, falls das vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist),
Urenkel: 100.000 Euro,
entfernte Verwandte oder Freunde: 20.000 Euro.
Daneben gelten für bestimmte Vermögenswerte aus sachliche Steuerbefreiungen (z.B. Freibetrag für das selbstgenutzte Familienheim, Hausrat und bewegliche Gegenstände).
Wichtig: Der Freibetrag lebt alle zehn Jahre wieder neu auf. Wer größere Vermögenswerte übertragen möchte, kann durch gestaffelte Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus mehrfach vom Freibetrag profitieren – ein zentraler Hebel in der vorausschauenden Vermögensnachfolge.
Für wen relevant: Privatpersonen bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, insbesondere in der Nachfolgeplanung.