Diese beiden Begriffe klären, ob und warum jemand eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder freiwillig abgeben kann.
Zur Pflichtveranlagung sind unter anderem verpflichtet: Selbstständige und Gewerbetreibende, Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor, Personen mit Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld) über 410 Euro im Jahr sowie Personen mit nennenswerten Nebeneinkünften ohne Steuerabzug.
Die Frist liegt regulär beim 31. Juli des Folgejahres, mit Hilfestellung eines Steuerberaters bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Bei der Antragsveranlagung ist die Abgabe freiwillig – oft lohnt sie sich trotzdem, etwa um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und eine Erstattung zu erhalten. Steuererklärungen können hierfür grundsätzlich für vier Jahre rückwirkend eingereicht werden.
Für wen relevant: alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbstständigen zur Klärung der Abgabepflicht.