Steuer-Glossar

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht nur vom Einkommen, was besonders wirksam ist.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigungskraft, Gartenpflege, Pflege- und Betreuungsleistungen) können 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Für Handwerkerleistungen (Reparatur, Renovierung, Modernisierung) gilt ebenfalls 20 %, gedeckelt auf 1.200 Euro pro Jahr.

Wichtig: Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen, nicht das Material. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung und eine nachweisbare Zahlung per Überweisung – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Für wen relevant: Privathaushalte mit Ausgaben für Haushaltshilfen, Pflege oder Handwerkerleistungen.