Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) greift insbesondere, wenn eine natürliche Person mit wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (ab 1 % Anteil) ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei fiktiv einen Verkauf der Anteile zum Marktwert am Wegzugstag – auch wenn tatsächlich gar nicht verkauft wurde.
Damit wird der bis dahin aufgelaufene, aber noch nicht realisierte Wertzuwachs der Beteiligung besteuert, bevor Deutschland als Wohnsitzstaat sein Besteuerungsrecht verliert. Bei Wegzug innerhalb der EU/des EWR kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zinslos und unbefristet gestundet werden, bei Wegzug in Drittstaaten meist nur gegen Sicherheitsleistung und über einen begrenzten Zeitraum.
Für wen relevant: Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die einen Wegzug ins Ausland planen.