Der Vorsteuerabzug erlaubt es umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die Umsatzsteuer, die sie selbst beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmen gezahlt haben (die „Vorsteuer“), mit der eigenen Umsatzsteuerschuld zu verrechnen.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG (u. a. vollständige Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) sowie die betriebliche Verwendung der bezogenen Leistung.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da sie selbst keine Umsatzsteuer erheben – das ist einer der wichtigsten Abwägungspunkte bei der Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung.
Für wen relevant: umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen.