Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre – etwa ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, eine private Nutzung des Firmenwagens ohne korrekte Verrechnung, ein zinsloses Darlehen an den Gesellschafter oder überhöhte Mietzahlungen an ihn.
Steuerlich wird die vGA dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen nach). Beim Gesellschafter wird der Vorteil zusätzlich als Kapitalertrag besteuert – es entsteht eine doppelte steuerliche Belastung.
Wichtig für die Praxis: Damit verdeckte Gewinnausschüttungen nicht auftreten, sollten Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter dem sogenannten Fremdvergleich standhalten – klar, im Voraus vereinbart und marktüblich.
Für wen relevant: Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und deren Berater.