Steuer-Glossar

Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren („Umkehr der Steuerschuldnerschaft“) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Rechnungssteller stellt netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Der häufigste Anwendungsfall: grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU (B2B). Der Empfänger meldet die Umsatzsteuer selbst in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie – bei entsprechender Berechtigung – im selben Zug als Vorsteuer wieder abziehen, was in der Regel zu einer Nullrunde führt.

Zweck des Verfahrens ist es, Steuerausfälle bei grenzüberschreitenden Geschäften zu vermeiden, da sonst der leistende Unternehmer im Ausland Umsatzsteuer abführen müsste.

Für wen relevant: Unternehmen mit grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU.