Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger beweglicher Anlagegüter schon vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd geltend zu machen – ein wirksames Instrument zur Steuerstundung und Liquiditätsplanung.
Voraussetzung ist eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr der Bildung (maßgeblich ist der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen), unabhängig davon, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung erfolgen, sonst wird der Abzug rückwirkend aufgelöst und verzinst nachversteuert.
Wird investiert, kann zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten genutzt werden.
Für wen relevant: kleine und mittlere Unternehmen mit geplanten Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter.