Steuer-Glossar

Abschreibung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf mehrere Jahre, statt sie sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzuziehen. Grundlage sind die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Neben der linearen AfA (gleichbleibender Betrag pro Jahr) gibt es seit der Wiedereinführung die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden: maximal das Dreifache des linearen Satzes, gedeckelt auf 30 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr, danach berechnet vom jeweiligen Restbuchwert. Ein Wechsel zur linearen Methode ist jederzeit möglich, sobald diese günstiger wird.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können weiterhin sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Für wen relevant: alle Unternehmen mit abnutzbarem Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, IT-Ausstattung etc.).