Deutschland hat Jahrzehnte von seinem Status als Hochtechnologieland und Qualitätsführer profitiert. Doch die Vorreiterstellung ist stark umkämpft. Welche Impulse gibt der Staat um Innovationen zu schaffen?
Das wirtschaftliche Wachstum einer globalisierten Volkswirtschaft wird maßgeblich von der Fähigkeit der Unternehmen beeinflusst, innovative Technologien und Produkte hervorzubringen. Die in den Vierzigerjahren von dem Ökonomen Joseph Schumpeter geprägte Theorie der schöpferischen Zerstörung ist bis heute aktuell: Innovationen zerstören alte und schaffen neue Strukturen und ebnen somit den Weg für nachhaltiges Wachstum – sowohl für das einzelne Unternehmen als auch für die gesamte Volkswirtschaft. Während andere Länder ihre Innovationskraft durch umfangreiche staatliche Subventionen stärken, stellt sich die Frage, wie Deutschland Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterstützt.
Zuvorderst kann hier auf die 2020 eingeführte Forschungszulage verwiesen werden. Bemessungsgrundlage der Zulage ist der mit den begünstigten Forschungsaktivitäten in Verbindung stehende Personalaufwand. Während bei Arbeitnehmern der auf die Tätigkeiten entfallende Arbeitslohn maßgeblich ist, können Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von Personengesellschaften 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, bei maximal 40 Wochenarbeitsstunden, geltend machen. Im Falle der Auftragsforschung kann der Auftraggeber 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ansetzen. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der auf aktuell maximal 4 Millionen Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr limitierten Bemessungsgrundlage und wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Der Zulagenbetrag wird sodann bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Zulage ist beim zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung beizulegen, die bestätigt, dass ein begünstigungsfähiges Forschungsvorhaben verfolgt wird. Details zum Bescheinigungsverfahren werden in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung geregelt.
Mit dem Wachstumschancengesetz – welches bei Redaktionsschlusses noch im Vermittlungsverfahren feststeckt – ist geplant, die Forschungszulage auch für mittelständische Unternehmen deutlich attraktiver zu machen. Neben einer Erhöhung des für Einzelunternehmen oder Mitunternehmer maßgeblichen Verrechnungssatz je Arbeitsstunde auf 70 Euro sowie der Erhöhung des Fördersatzes für Auftragsforschung auf 70% soll die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen ansteigen. Besonders relevant für den Mittelstand ist, dass neuerdings auch Abschreibungen für zu Forschungszwecken genutzte Wirtschaftsgüter förderfähig werden sollen und, dass der Fördersatz für KMU auf Antrag von 25 auf 35 Prozent erhöht werden kann.
Gut zu wissen
- Im Verlustfall wird die Forschungsförderung ausbezahlt.
- Die geplanten Änderungen sollen rückwirkend ab 1.1.2024 Anwendung finden.