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In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH über die private Steuerplanung zum Jahresende.

Das Jahr 2021 nähert sich dem Ende. Höchste Zeit, sich um die Steuererklärung zu kümmern. Aufgrund von Corona hat sich nicht nur die Abgabefrist verlängert. Es sind auch viel mehr Arbeitnehmer als sonst verpflichtet, eine Erklärung einzureichen. Gut zu wissen, welche privaten Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Corona-Krise hat den Gesetzgeber veranlasst, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 zu verlängern. Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selber abgeben, hatten bis zum ersten November Zeit. Für steuerlich Beratene endet die Frist dagegen erst Ende Mai 2022.

Abgabepflicht wegen Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer, die in 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zwar ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Allerdings erhöht es den Steuersatz und mithin die auf die übrigen Einkünfte entfallende Steuerlast. Da die beruflichen Aufwendungen vieler Arbeitnehmer den gesetzlichen Pauschbetrag selbst nach Berücksichtigung der Homeoffice Pauschale nicht überschreiten werden, besteht die einzige Möglichkeit Steuern zu sparen darin, die privat veranlassten und zum Abzug zugelassenen Aufwendungen geltend zu machen.

Private Ausgaben steuerlich absetzen

Neben den Altersvorsorgebeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind hier insbesondere auch Beiträge zu einer privaten Leibrenten-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsversicherung zu nennen. Auch Einzahlungen in die Riester-Rente werden steuerlich begünstigt. Alleinstehende können somit ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um bis zu 25.820 Euro, Ehepartner um bis zu 51.650 Euro reduzieren.

Basisbeiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden sogar unbegrenzt berücksichtigt. Hingegen wirken sich Beiträge für Wahlleistungen – z.B. Zusatzversicherungen – oder sonstige Vorsorgeaufwendungen – z.B. Unfall- oder Haftpflichtversicherungen – nur aus, wenn die Basisbeiträge bei Arbeitnehmern 1.900 Euro und bei Selbständigen 2.800 Euro nicht überstiegen haben.

Kosten für die erste eigene Berufsausbildung werden bis zu 6.000 Euro pro Jahr – und bei zusammenveranlagten Ehegatten pro Person – berücksichtigt. Schulgeldzahlungen für die Ausbildung eigener Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen sind zu 30 Prozent pro Kind und Elternpaar, gedeckelt auf 5.000 Euro pro Jahr, ansetzbar. Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass eine Rechnung, ein Vertrag oder ein Gebührenbescheid vorliegt und per Überweisung gezahlt wird. Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden berücksichtigt, wenn sie 20 Prozent der Einkünfte nicht übersteigen. Bei Kleinspenden bis 300 Euro reicht sogar der Überweisungsbeleg als Nachweis für das Finanzamt aus. Zuwendungen an politische Parteien sind zu 50% und einem Höchstbetrag von 825 Euro pro Person direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Ein darüberhinausgehender Teil kann bis zu maximal 1.650 Euro bei den Sonderausgaben abgezogen werden.

Gut zu wissen

  • Auch Krankheitskosten und Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können die Steuerlast mindern.
  • Wer die Abgabefrist für 2020 versäumt hat, kann einen Steuerberater mandatieren und von der Fristverlängerung bis Ende Mai 2022 profitieren.

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Der Mittelstand 06/2021