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Im Newsletter April 2021 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert die concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kolumne Steuern auf den Punkt darüber wie Sie das Home-Office steuerlich geltend machen können.

 

Wie Sie das Home-Office steuerlich geltend machen können

Infolge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Doch was davon ist steuerlich absetzbar?

Welche Kosten können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden?

Infolge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer ihren Heimarbeitsplatz um digitale Wirtschaftsgüter erweitert. Die Anschaffungskosten können – sofern sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden – in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bis dato waren die Anschaffungskosten für digitale Wirtschaftsgüter in der Regel auf drei Jahre zu verteilen. Nur wenn sie ohne Umsatzsteuer achthundert Euro nicht überschritten haben, war der vollständige Sofortabzug im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich.

Was gilt ab 2021?

Ab 2021 gilt nun, dass digitale Wirtschaftsgüter unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend gemacht werden können. Auch aus dem Vorjahr übernommene Restwerte digitaler Wirtschaftsgütern können in 2021 unabhängig von der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer in voller Höhe abgeschrieben werden. Für Arbeitnehmer wirkt sich die Neuregelung allerdings nur aus, wenn die Kosten – gemeinsam mit den sonstigen Werbungskosten – den jährlichen Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Fahrtkosten sowie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer oder die auf maximal 600 Euro pro Jahr begrenzte Home-Office-Pauschale anzusetzen.

Die verbesserte Möglichkeit Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter steuerlich geltend zu machen wird in der Praxis vielfach zu einer reduzierten Steuerlast führen. Zu beachten ist aber, dass der Abzug nur für Anschaffungen greift, die beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Somit fällt beispielsweise der für das Homeschooling der Kinder angeschaffte Laptop raus. Vorteile aus der Nutzung digitaler Wirtschaftsgüter, die seitens des Arbeitgebers gestellt werden, bleiben übrigens steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

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Link Newsletter BVMW April 2021