Im Newsletter Juli 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die neuen steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – Maßnahmen für den Mittelstand

Der Gesetzgeber hat umfangreiche Maßnahmen beschlossen um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Nachfolgend werden zwei Maßnahmen dargestellt, die für mittelständische Unternehmen von herausragender Bedeutung sind:

  • Ab 1.7.2020 wird der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die neuen Steuersätze sind auf Leistungen zu beziehen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder Rechnungserteilung kommt es nicht an, sodass es für die Höhe des maßgeblichen Steuersatzes unerheblich ist, ob der Unternehmer nach vereinbarten (Sollversteuerer) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerer) abrechnet. KMU können sich als Faustformel merken, dass alle Rechnungen, die sich auf eine bis zum 30.6.2020 erbrachte Leistung beziehen, den Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent ausweisen. Leistungen, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, sind mit 16 bzw. 5 Prozent abzurechnen. Wurde hier bereits eine Rechnung über eine Anzahlung zu 19 bzw. 7 Prozent erteilt, muss die Korrektur der Umsatzsteuer in der Endabrechnung erfolgen.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Bis 30.6.2020 unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 ist auf Speisen ein Steuersatz von 5 Prozent und auf Getränke ein Steuersatz von 16 Prozent anzuwenden, während im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021 Speisen mit 7 Prozent und Getränke mit 19 Prozent zu versteuern sind. Erst ab dem 1.7.2021 gilt sowohl für Speisen als auch Getränke wieder der einheitliche Steuersatz von 19 Prozent.

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, können degressiv mit 25 Prozent abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der der jährliche Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer unverändert bleibt, wird der degressive Abschreibungssatz auf den jährlichen Restbuchwert angewendet. Wird beispielsweise eine Telefonanlage mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren zu Euro 20.000 angeschafft, beläuft sich die jährliche lineare Abschreibung auf Euro 2.000. Unter Anwendung der neuen Regelungen, beträgt die degressive Abschreibung in Jahr 1 Euro 5.000 (25% der Anschaffungskosten), in Jahr 2 Euro 3.750 (25% des Restbuchwerts), in Jahr 3 Euro 2.813 und in Jahr 4 Euro 2.109. Im Jahr 5 würde der degressive den linearen Abschreibungssatz unterschreiten, sodass ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung vorzunehmen ist. Im Ergebnis entfaltet die degressive Abschreibung – insbesondere bei Wirtschaftsgütern mit einer langen Nutzungsdauer – einen positiven Finanzierungseffekt. Zu beachten ist aber, dass der degressive Abschreibungssatz maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen darf.
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