Im Newsletter Juni 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer bis Ende 2020.

Steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis zum Jahresende 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Die Abgabenbefreiung zielt auf Zuwendungen an Arbeitnehmer ab, die in der Corona-Krise besonders gefordert sind. Eine konkrete Krisenbetroffenheit ist aber nicht erforderlich, sodass alle Arbeitnehmer, ungeachtet von Branche und Tätigkeitsbereich, profitieren können.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bar- oder Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Insoweit ist zum Beispiel die steuerfreie Auszahlung von 1.500 Euro unter gleichzeitiger Kürzung des steuerpflichtigen und arbeitsvertraglich geschuldeten Weihnachtsgeldes nicht möglich.

Eine Ausnahme hiervon hat kürzlich der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 32/18) beschlossen. Sofern die Herabsetzung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohns vor der Auszahlung vereinbart wird und die Zahlung verwendungszweckbezogen – zum Beispiel zur Finanzierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erfolgt, bleibt es bei der Steuerbefreiung. Zwar erkennt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung nicht an. Allerdings sollte der Steuerpflichtige im Streitfall gute Argumente haben, sein Begehren unter Verweis auf das vorgenannte Urteil durchzusetzen.

Für die Praxis gilt, dass die Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro aufgrund der Befreiung von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht uneingeschränkt zu empfehlen ist. Nicht möglich ist, die Sonderzahlung auf eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergelds anzurechnen. Arbeitgeber, die eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nicht scheuen, können den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn (z.B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zugunsten einer verwendungszweckbezogenen Sonderzahlung herabsetzen.

Steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer