Im Newsletter Januar 2020 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerbegünstigte Zuwendungen an den Arbeitnehmer.

Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern neben dem Lohn eine Vielzahl steuerbegünstigter Vorteile zuwenden. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind unter weiteren Voraussetzungen beispielsweise

  • Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern,
  • Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie
  • Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads.

Daneben kann der Arbeitgeber für bestimmte Leistungen die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Hierunter fallen unter weiteren Voraussetzungen beispielsweise

  • die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mobiltelefonen samt Zubehör und Internetzugang sowie
  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte.

Dabei kommt eine Steuerbegünstigung auf Basis der gesetzlichen Formulierung nur in Betracht, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Hiervon war auszugehen, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Leistung hatte. Im Umkehrschluss galten Leistungen, die unter Umwandlung der vereinbarten Lohnzahlung und mithin nicht zusätzlich erbracht wurden als nicht begünstigt.

In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 32/18) hat der Bundesfinanzhof die zuvor skizzierte Gesetzesauslegung zugunsten des Steuerpflichtigen verworfen. Nunmehr gilt eine Leistung, die dem Arbeitnehmer verwendungs- und zweckgebunden gewährt wird, als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Ob die Leistung unter Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Lohns geleistet wird, ist nicht weiter maßgeblich.

Mittelständische Unternehmen können im Wettbewerb um gut ausgebildete Arbeitskräfte durch die Gewährung von Nebenleistungen zum Barlohn punkten. Neuerdings kann sich der Arbeitgeber hierdurch sogar besserstellen, wenn er auf die per Lohnumwandlung gewährten Leistungen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Es ist ratsam, die einer Steuerbegünstigung zugänglichen Leistungen sowie die betriebsinterne Umsetzung gemeinsam mit einem Steuerberater zu erörtern.

Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen