Im Newsletter September 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt wie Arbeitnehmer die Kosten für die Unterstellung ihres Firmenwagens steuerlich geltend machen können.

 

Garagenkosten bei Firmenwagen

Die Überlassung eines betrieblichen PKW an den Arbeitnehmer für dessen private Zwecke stellt eine Bereicherung dar, die pauschal anhand der 1%-Methode oder verursachungsgerecht anhand der Fahrtenbuchmethode berechnet werden kann. Die Bereicherung bzw. der geldwerte Vorteil ist beim Arbeitnehmer wie Arbeitslohn zu versteuern.

Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass Zahlungen des Arbeitsnehmers, die entweder zwangsläufig durch die tatsächliche Fahrzeugnutzung entstehen oder rechtlich geschuldet werden, den geldwerten Vorteil mindern. Durch die Fahrzeugnutzung werden beispielsweise Versicherungs-, Benzin- oder Leasingkosten verursacht. Rechtlich geschuldet werden Zahlungen durch den Arbeitnehmer, wenn arbeitsvertragliche Verpflichtungen, z.B. zur Zahlung eines Nutzungsentgelts oder einer Anschaffungskostenbeteiligung, bestehen.

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Kosten des Arbeitnehmers für die Unterstellung des Firmenwagens in der privaten Garage (z.B. Abschreibungen, anteilige Miete) den geldwerten Vorteil mindern (Aktenzeichen 10 K 2990/17E). Das Gericht verneinte dies. Schließlich ist die Fahrzeugnutzung unabhängig von der Unterstellung möglich und eine arbeitsvertragliche Verpflichtung wurde im Urteilssachverhalt nicht vereinbart.

Für die Praxis gilt, dass vom Arbeitnehmer getragene Kostenbestandteile, die nicht durch die tatsächliche Fahrzeugnutzung verursacht werden, im Arbeitsvertrag geregelt werden sollten. Unabhängig von der Art der Kosten hat der Arbeitnehmer entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege aus Nachweisgründen zu archivieren.

Garagenkosten bei Firmenwagen